hinsichtlich der §§ 4 Abs. 5, 9 Abs. 5, 45 Abs. 1 und 4, 67 Abs. 4, 68 Abs. 1, 2, 3 und 9, 89 Abs. 3, 90 Abs. 2, 91 Abs. 6 und 96 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - im Rahmen der jeweiligen Bestimmung - mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;hinsichtlich der Paragraphen 4, Absatz 5, 9, Absatz 5, 45, Absatz eins und 4, 67 Absatz 4, 68, Absatz eins, 2, 3 und 9, 89 Absatz 3, 90, Absatz 2, 91, Absatz 6 und 96 Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - im Rahmen der jeweiligen Bestimmung - mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;