Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 463/1992Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 202Paragraph 202
Text
§ 202. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut Paragraph 202, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
hinsichtlich der §§ 122, 145 und 171 Abs. 3, soweit das Einschreiten von Polizei- oder Gendarmeriedienststellen vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraphen 122, 145 und 171 Absatz 3,, soweit das Einschreiten von Polizei- oder Gendarmeriedienststellen vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der §§ 9 Abs. 7, 67 Abs. 4, 68 Abs. 3 Z 1, 68 Abs. 9 und 91 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen - mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;hinsichtlich der Paragraphen 9, Absatz 7, 67, Absatz 4, 68, Absatz 3, Ziffer eins, 68, Absatz 9 und 91 Absatz 6, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - im Rahmen der jeweiligen Bestimmungen - mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
hinsichtlich der §§ 18 Abs. 1, 153 Abs. 3 und 167 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, und zwar nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;hinsichtlich der Paragraphen 18, Absatz eins, 153, Absatz 3 und 167 Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen, und zwar nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
hinsichtlich des § 173 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;hinsichtlich des Paragraph 173, Absatz eins, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
hinsichtlich des § 24 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 4, zweiter Satz der Bundesminister für Inneres;
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
Schlagworte
Polizeidienststelle
Dokumentnummer
NOR12051849
Alte Dokumentnummer
N3199222367J