Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 644/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 202Paragraph 202
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994
Text
§ 202.Paragraph 202,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
hinsichtlich der §§ 122, 145 und 171 Abs. 3, soweit das Einschreiten von Polizei- oder Gendarmeriedienststellen vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich der Paragraphen 122, 145 und 171 Absatz 3,, soweit das Einschreiten von Polizei- oder Gendarmeriedienststellen vorgesehen ist, der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der §§ 4a Abs. 8, 4b Abs. 1, 9 Abs. 7, 67 Abs. 4, 68 Abs. 3 Z 1, 68 Abs. 9 und 91 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - soweit dies in den angeführten Bestimmungen vorgesehen ist - mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;hinsichtlich der Paragraphen 4 a, Absatz 8, 4 b, Absatz eins, 9, Absatz 7, 67, Absatz 4, 68, Absatz 3, Ziffer eins, 68, Absatz 9 und 91 Absatz 6, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und - soweit dies in den angeführten Bestimmungen vorgesehen ist - mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft;
hinsichtlich der §§ 18 Abs. 1, 153 Abs. 3 und 167 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen, und zwar nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;hinsichtlich der Paragraphen 18, Absatz eins, 153, Absatz 3 und 167 Absatz 3, der Bundesminister für Finanzen, und zwar nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
hinsichtlich des § 173 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;hinsichtlich des Paragraph 173, Absatz eins, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;
hinsichtlich des § 24 Abs. 4 zweiter Satz der Bundesminister für Inneres;hinsichtlich des Paragraph 24, Absatz 4, zweiter Satz der Bundesminister für Inneres;
im übrigen der Bundesminister für Finanzen.
Schlagworte
Polizeidienststelle
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR12052132
Alte Dokumentnummer
N3199325171J