Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1988Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Zu § 176 Abs. 2 zweiter Satz des Zollgesetzes 1988Zu Paragraph 176, Absatz 2, zweiter Satz des Zollgesetzes 1988
§ 17. Eingangs- und Ausgangsabgaben können mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung dadurch entrichtet werden, daß eurocheques der „Einheitlichen eurocheque-Gemeinschaft'' im Rahmen der Einlösungsgarantie hingegeben werden; die Hingabe von mehr als drei eurocheques je Zahlungsfall ist jedoch unzulässig. Paragraph 17, Eingangs- und Ausgangsabgaben können mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung dadurch entrichtet werden, daß eurocheques der „Einheitlichen eurocheque-Gemeinschaft'' im Rahmen der Einlösungsgarantie hingegeben werden; die Hingabe von mehr als drei eurocheques je Zahlungsfall ist jedoch unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12049804
Alte Dokumentnummer
N3198810849F