Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 627/1992Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.02.1992
Außerkrafttretensdatum
30.09.1992aufgehoben durch BGBl. Nr. 627/1992
Text
Zu § 176 Abs. 2 zweiter Satz des Zollgesetzes 1988Zu Paragraph 176, Absatz 2, zweiter Satz des Zollgesetzes 1988
§ 17. Eingangs- und Ausgangsabgaben, im § 59 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 genannte Abgaben und Kosten sowie für alle diese Abgaben zu leistende Barsicherheiten (§ 60 Abs. 1 lit. a Zollgesetz 1988) können mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung dadurch entrichtet werden, daß eurocheques der ,Einheitlichen eurocheque-Gemeinschaft' im Rahmen der Einlösungsgarantie hingegeben werden; die Hingabe von mehr als sechs eurocheques je Zahlungsfrist ist jedoch unzulässig. Paragraph 17, Eingangs- und Ausgangsabgaben, im Paragraph 59, Absatz 4, des Zollgesetzes 1988 genannte Abgaben und Kosten sowie für alle diese Abgaben zu leistende Barsicherheiten (Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Zollgesetz 1988) können mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung dadurch entrichtet werden, daß eurocheques der ,Einheitlichen eurocheque-Gemeinschaft' im Rahmen der Einlösungsgarantie hingegeben werden; die Hingabe von mehr als sechs eurocheques je Zahlungsfrist ist jedoch unzulässig.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Dokumentnummer
NOR12051537
Alte Dokumentnummer
N3199218686J