Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 717/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 70/1990Bundesgesetzblatt Nr. 717 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 70 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Zu § 176 Abs. 2 zweiter Satz des Zollgesetzes 1988Zu Paragraph 176, Absatz 2, zweiter Satz des Zollgesetzes 1988
§ 17. Eingangs- und Ausgangsabgaben, im § 59 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 genannte Abgaben sowie für alle diese Abgaben zu leistende Barsicherheiten (§ 60 Abs. 1 lit. a Zollgesetz 1988) können mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung dadurch entrichtet werden, daß eurocheques der „Einheitlichen eurocheque-Gemeinschaft'' im Rahmen der Einlösungsgarantie hingegeben werden; die Hingabe von mehr als sechs eurocheques je Zahlungsfall ist jedoch unzulässig. Paragraph 17, Eingangs- und Ausgangsabgaben, im Paragraph 59, Absatz 4, des Zollgesetzes 1988 genannte Abgaben sowie für alle diese Abgaben zu leistende Barsicherheiten (Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, Zollgesetz 1988) können mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung dadurch entrichtet werden, daß eurocheques der „Einheitlichen eurocheque-Gemeinschaft'' im Rahmen der Einlösungsgarantie hingegeben werden; die Hingabe von mehr als sechs eurocheques je Zahlungsfall ist jedoch unzulässig.
Dokumentnummer
NOR12050688
Alte Dokumentnummer
N3199010408H