Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1988Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Haushaltsrücklagen
§ 53. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene Teile der Ausgabenansätze fürParagraph 53, (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene Teile der Ausgabenansätze für
Konjunkturausgleichsmaßnahmen gemäß § 29 in einem Umfang, der dem Gesamtbetrag an Zahlungsverpflichtungen aus den Liefer- und Leistungsverträgen entspricht, die bis zum Ende des laufenden Finanzjahres zwar abgeschlossen worden sind, deren Erfüllung aber erst im folgenden Finanzjahr erfolgen kann,Konjunkturausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 29, in einem Umfang, der dem Gesamtbetrag an Zahlungsverpflichtungen aus den Liefer- und Leistungsverträgen entspricht, die bis zum Ende des laufenden Finanzjahres zwar abgeschlossen worden sind, deren Erfüllung aber erst im folgenden Finanzjahr erfolgen kann,
Anlagen (§ 20 Abs. 4),Anlagen (Paragraph 20, Absatz 4,),
sonstige bundeseigene und aus Bundesmitteln geförderte Bauvorhaben und Liegenschaftsankäufe, wobei die Zweckbestimmung dieser Ausgaben aus der Bezeichnung der Voranschlagsansätze oder der Voranschlagsposten ersichtlich sein muß,
unter Bedachtnahme auf § 78 Abs. 2 einer Rücklage zuführen, wenn die Übertragung in das folgende Finanzjahr eine sparsamere, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendung der Mittel fördert und die Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist.unter Bedachtnahme auf Paragraph 78, Absatz 2, einer Rücklage zuführen, wenn die Übertragung in das folgende Finanzjahr eine sparsamere, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendung der Mittel fördert und die Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist.
(2)Absatz 2,Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (§ 17 Abs. 5) sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen, wenn die Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist.Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (Paragraph 17, Absatz 5,) sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen, wenn die Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat einen Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben des Gesamthaushaltes (§ 16 Abs. 1) einer Ausgleichsrücklage zuzuführen. Ein Ausgabenüberschuß im Gesamthaushalt ist durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.Der Bundesminister für Finanzen hat einen Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben des Gesamthaushaltes (Paragraph 16, Absatz eins,) einer Ausgleichsrücklage zuzuführen. Ein Ausgabenüberschuß im Gesamthaushalt ist durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.
(4)Absatz 4,Anderen als den in den Abs. 1 bis 3 angeführten Rücklagenzuführungen darf der Bundesminister für Finanzen nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung zustimmen.Anderen als den in den Absatz eins bis 3 angeführten Rücklagenzuführungen darf der Bundesminister für Finanzen nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung zustimmen.
(5)Absatz 5,Die Zuführung der Rücklagen ist innerhalb der im § 52 Abs. 2 genannten Frist bei den hiefür vorgesehenen Voranschlagsansätzen zu verrechnen.Die Zuführung der Rücklagen ist innerhalb der im Paragraph 52, Absatz 2, genannten Frist bei den hiefür vorgesehenen Voranschlagsansätzen zu verrechnen.
(6)Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus den zu Beginn eines Finanzjahres bestehenden Rücklagen Beträge zugunsten jener Ausgabenansätze zu entnehmen, für die sie in den vorangegangenen Finanzjahren bereitgestellt wurden.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen hat von der Ermächtigung gemäß Abs. 6 insoweit Gebrauch zu machen, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen, dann sind Rücklagen voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von § 38 Abs. 1 zu verwenden.Der Bundesminister für Finanzen hat von der Ermächtigung gemäß Absatz 6, insoweit Gebrauch zu machen, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen, dann sind Rücklagen voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von Paragraph 38, Absatz eins, zu verwenden.
Schlagworte
Liefervertrag, Ausgleichsmaßnahme
Dokumentnummer
NOR12049942
Alte Dokumentnummer
N3198811138H