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§ 53 BHG

Fassungen
01.01.1989 bis 20.08.2003 — BGBl. Nr. 619/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5301.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 5321.08.200331.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 5301.01.198920.08.2003 § → § BGBl. Nr. 619/1989
§ 5301.09.198831.12.1988 § → § BGBl. Nr. 573/1988
§ 5301.01.198731.08.1988 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 619/1989

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Haushaltsrücklagen

Paragraph 53, (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene Teile der Ausgabenansätze für

  1. Ziffer eins
    Konjunkturausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 29, in einem Umfang, der dem Gesamtbetrag an Zahlungsverpflichtungen aus den Liefer- und Leistungsverträgen entspricht, die bis zum Ende des laufenden Finanzjahres zwar abgeschlossen worden sind, deren Erfüllung aber erst im folgenden Finanzjahr erfolgen kann,
  2. Ziffer 2
    Anlagen (Paragraph 20, Absatz 4,),
  3. Ziffer 3
    sonstige bundeseigene und aus Bundesmitteln geförderte Bauvorhaben und Liegenschaftsankäufe, wobei die Zweckbestimmung dieser Ausgaben aus der Bezeichnung der Voranschlagsansätze oder der Voranschlagsposten ersichtlich sein muß,
unter Bedachtnahme auf Paragraph 78, Absatz 2, einer Rücklage zuführen, wenn die Übertragung in das folgende Finanzjahr eine sparsamere, wirtschaftlichere und zweckmäßigere Verwendung der Mittel fördert und die Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist.
  1. Absatz 2,Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (Paragraph 17, Absatz 5,) sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen, wenn die Zweckbestimmung weiterhin gegeben ist.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat einen Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben des Gesamthaushaltes (Paragraph 16, Absatz eins,) einer Ausgleichsrücklage zuzuführen. Ein Ausgabenüberschuß im Gesamthaushalt ist durch Entnahme aus der Ausgleichsrücklage auszugleichen.
  3. Absatz 4,Anderen als den in den Absatz eins bis 3 angeführten Rücklagenzuführungen darf der Bundesminister für Finanzen nur aufgrund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung zustimmen.
  4. Absatz 5,Die Zuführung der Rücklagen ist innerhalb der im Paragraph 52, Absatz 2, genannten Frist bei den hiefür vorgesehenen Voranschlagsansätzen zu verrechnen.
  5. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus den zu Beginn eines Finanzjahres bestehenden Rücklagen Beträge zugunsten jener Ausgabenansätze oder Verwendungszwecke zu entnehmen, für die sie in den vorangegangenen Finanzjahren bereitgestellt wurden.
  6. Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen hat von der Ermächtigung gemäß Absatz 6, insoweit Gebrauch zu machen, als dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Ist die seinerzeitige Zweckbestimmung dem Grunde oder der Höhe nach weggefallen, dann sind Rücklagen voranschlagswirksam aufzulösen und im Sinne von Paragraph 38, Absatz eins, zu verwenden.

Schlagworte

Liefervertrag, Ausgleichsmaßnahme

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12050569

Alte Dokumentnummer

N3198911315H