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§ 53 BHG

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5301.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 5321.08.200331.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 5301.01.198920.08.2003 § → § BGBl. Nr. 619/1989
§ 5301.09.198831.12.1988 § → § BGBl. Nr. 573/1988
§ 5301.01.198731.08.1988 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.

Text

Rücklagen

Paragraph 53,

  1. Absatz eins,Sind am Ende eines Finanzjahres die Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Der Differenzbetrag wird durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen; hiebei sind insbesondere auszuklammern:
    1. Ziffer eins
      Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener Einnahmen sowie nach Maßgabe von Mehreinnahmen von der EU;
    2. Ziffer 2
      variable Ausgaben (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2,);
    3. Ziffer 3
      gebundene Ausgaben;
    4. Ziffer 4
      Mittel gemäß Paragraph 17, Absatz 5 a,;
    5. Ziffer 5
      Ausgaben, die zu einer gemäß Paragraph 17 a, flexibilisierten Organisationseinheit gehören, und
    6. Ziffer 6
      Mehrausgaben in der vom Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Ziffer 6, genehmigten Höhe.
  2. Absatz 2,Sind am Ende eines Finanzjahres die variablen Ausgaben einer Untergliederung niedriger als die verfügbaren, so kann der Differenzbetrag in späteren Finanzjahren unter Aufrechterhaltung des Verwendungszweckes vom haushaltsleitenden Organ ausgegeben werden. Der Differenzbetrag wird durch den Bundesminister für Finanzen ermittelt und nicht voranschlagswirksam ausgewiesen.
  3. Absatz 3,Mehreinnahmen von der EU, denen keine dementsprechenden Mehrausgaben gegenüberstehen, sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von Paragraph 38, Absatz eins, zu verwenden und können die Rücklagen gemäß Absatz eins, erhöhen, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.
  4. Absatz 4,Durch Zahlungen nicht in Anspruch genommene zweckgebundene Einnahmen (Paragraph 17, Absatz 5,) sind im jeweiligen Finanzjahr im Sinne von Paragraph 38, Absatz eins, zu verwenden und erhöhen die Rücklagen gemäß Absatz eins,, wobei die Zweckbestimmung erhalten bleibt.
  5. Absatz 5,Ergeben sich im laufenden Finanzjahr tatsächliche Mehreinnahmen, die auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigung für Mehrausgaben herangezogen werden dürfen, so sind diese Mehreinnahmen den Rücklagen gleichzuhalten, wobei die nicht voranschlagswirksame Rücklagenermittlung schon vor Ende des Finanzjahres erfolgen kann.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus bestehenden zweckgebundenen Einnahmenrücklagen Beträge zu entnehmen bzw. bereitzustellen, soweit dies zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlich ist. Weiters ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, jene Rücklagen voranschlagswirksam zu entnehmen, die auf Grund spezieller Rechtsvorschriften auf Konten des Bundes zu veranlagen sind.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung nähere Regelungen zum Vollzug der Absatz eins bis 6 zu erlassen. Darin sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Ausgabenbeträge, die bei Ermittlung des Differenzbetrages unberücksichtigt bleiben;
    2. Ziffer 2
      transparenter Ausweis der Rücklagen in zweckmäßiger Gliederung;
    3. Ziffer 3
      Vorgangsweise bei der Inanspruchnahme der Rücklage.

Schlagworte

Ausgleichsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40094569