Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1989 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 597/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute31.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 13/2016
§ 301.07.201430.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 301.01.200230.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 72/2000
§ 301.01.198931.12.2001 BGBl. Nr. 597/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Scheidemünzengesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1989BGBl. Nr. 597/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 72/2000

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gegen Sacheinlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gewährten Aktien an die Oesterreichische Nationalbank mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 gegen die Entrichtung eines Kaufpreises von mindestens acht Milliarden Schilling zu übertragen. Diese wird ermächtigt, die Aktien zu erwerben und Vorauszahlungen auf den Kaufpreis ab 1. Jänner 1989 zu entrichten. Der Kaufpreis ist bis spätestens 31. Dezember 1989 zu entrichten. Für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis zur Entrichtung des Kaufpreises ist dieser mit den gewichteten durchschnittlichen Gesamtkosten für die erste Bundesanleihe des Jahres 1989 zu verzinsen.
  2. Absatz 2,Jede vermögensrechtliche Verfügung über die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft, insbesondere die gänzliche oder teilweise Veräußerung der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft durch die Oesterreichische Nationalbank oder durch spätere Erwerber dieser Aktien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen; diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ihr volkswirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für die Verpflichtungen gemäß Paragraphen 11 und 13 Absatz 2, keine Rückstellungen zu bilden.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2014

Gesetzesnummer

10004576

Dokumentnummer

NOR12050003

alte Dokumentnummer

N3198811183J