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§ 3

Fassungen
01.07.2014 bis 30.12.2015 — BGBl. I Nr. 40/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute31.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 13/2016
§ 301.07.201430.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 301.01.200230.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 72/2000
§ 301.01.198931.12.2001 BGBl. Nr. 597/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Scheidemünzengesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. I Nr. 40/2014

Außerkrafttretensdatum

30.12.2015danach: BGBl. I Nr. 13/2016

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gegen Sacheinlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gewährten Aktien an die Oesterreichische Nationalbank mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 gegen die Entrichtung eines Kaufpreises von mindestens acht Milliarden Schilling zu übertragen. Diese wird ermächtigt, die Aktien zu erwerben und Vorauszahlungen auf den Kaufpreis ab 1. Jänner 1989 zu entrichten. Der Kaufpreis ist bis spätestens 31. Dezember 1989 zu entrichten. Für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis zur Entrichtung des Kaufpreises ist dieser mit den gewichteten durchschnittlichen Gesamtkosten für die erste Bundesanleihe des Jahres 1989 zu verzinsen.
  2. Absatz 2,Jede vermögensrechtliche Verfügung über die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft, insbesondere die gänzliche oder teilweise Veräußerung der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft durch die Oesterreichische Nationalbank oder durch spätere Erwerber dieser Aktien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen; diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ihr volkswirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für die Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10 und Paragraph 11, keine Rückstellungen zu bilden. Eine Rückstellung für Verpflichtungen gemäß Paragraph 14, ist höchstens in Höhe von 4 vH des Münzumlaufs zulässig.
  4. Absatz 4,Der Jahresabschluss ist so zeitgerecht aufzustellen, dass eine phasenkongruente Dividendenaktivierung beim Aktionär möglich ist.
  5. Absatz 5,Die Bildung von Gewinnrücklagen gemäß Paragraph 229, Absatz 3, UGB ist nur in jenem Ausmaß zulässig, als diese gesetzlich gefordert oder bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist und die Höhe der Gewinnrücklagen 30 vH des Münzumlaufs nicht übersteigt; ein übersteigender Betrag ist aufzulösen.
  6. Absatz 6,Ein sich allfällig unter Berücksichtigung von Absatz 3 und 5 ergebender Bilanzgewinn ist zu 90vH dem Aktionär zuzuführen; der Rest ist gemäß Beschluss der Hauptversammlung zu verwenden.

Im RIS seit

13.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016

Gesetzesnummer

10004576

Dokumentnummer

NOR40162430