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§ 3

Fassungen
ab 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 13/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute31.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 13/2016
§ 301.07.201430.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 40/2014
§ 301.01.200230.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 72/2000
§ 301.01.198931.12.2001 BGBl. Nr. 597/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Scheidemünzengesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.12.2015BGBl. I Nr. 13/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die gegen Sacheinlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gewährten Aktien an die Oesterreichische Nationalbank mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 gegen die Entrichtung eines Kaufpreises von mindestens acht Milliarden Schilling zu übertragen. Diese wird ermächtigt, die Aktien zu erwerben und Vorauszahlungen auf den Kaufpreis ab 1. Jänner 1989 zu entrichten. Der Kaufpreis ist bis spätestens 31. Dezember 1989 zu entrichten. Für die Zeit vom 1. Jänner 1989 bis zur Entrichtung des Kaufpreises ist dieser mit den gewichteten durchschnittlichen Gesamtkosten für die erste Bundesanleihe des Jahres 1989 zu verzinsen.
  2. Absatz 2,Jede vermögensrechtliche Verfügung über die Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft, insbesondere die gänzliche oder teilweise Veräußerung der Aktien der Münze Österreich Aktiengesellschaft durch die Oesterreichische Nationalbank oder durch spätere Erwerber dieser Aktien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen; diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ihr volkswirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für die Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 14, keine Rückstellungen zu bilden.
  4. Absatz 4,Der Jahresabschluss ist so zeitgerecht aufzustellen, dass eine phasenkongruente Dividendenaktivierung beim Aktionär möglich ist.
  5. Absatz 5,Die Bildung von Gewinnrücklagen gemäß Paragraph 229, Absatz 3, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der jeweils geltenden Fassung ist für die Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 14, nicht zulässig; die diesbezüglichen Gewinnrücklagen sind aufzulösen.
  6. Absatz 6,Ein sich allfällig unter Berücksichtigung von Absatz 3 und 5 ergebender Bilanzgewinn ist zu 90vH dem Aktionär zuzuführen; der Rest ist gemäß Beschluss der Hauptversammlung zu verwenden.

Im RIS seit

22.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2016

Gesetzesnummer

10004576

Dokumentnummer

NOR40180179