Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Abschluß der Konten bei den Kassen
§ 91. (1) Mit Stichtag des letzten Tages eines jeden Monates oder des gemäß § 92 Abs. 3 festgelegten Abrechnungsstichtages und nach Buchung des letzten den Abrechnungszeitraum betreffenden Kontoauszuges sind die Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß § 87 und die Konten der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß § 88 durch Bildung der Summen der monatlichen Ein- und Auszahlungen für die gemäß § 92 aufzustellende Kassenabrechnung abzuschließen.Paragraph 91, (1) Mit Stichtag des letzten Tages eines jeden Monates oder des gemäß Paragraph 92, Absatz 3, festgelegten Abrechnungsstichtages und nach Buchung des letzten den Abrechnungszeitraum betreffenden Kontoauszuges sind die Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß Paragraph 87 und die Konten der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß Paragraph 88, durch Bildung der Summen der monatlichen Ein- und Auszahlungen für die gemäß Paragraph 92, aufzustellende Kassenabrechnung abzuschließen.
(2)Absatz 2,Mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Finanzjahres sind die sich beim Abschluß gemäß Abs. 1 ergebenden Salden auf den Konten der Bestandsverrechnung gemäß § 88 getrennt nach den zugrundeliegenden Geschäftsfällen auf die numerisch gleichbezeichneten Konten des neuen Finanzjahres zu übertragen.Mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Finanzjahres sind die sich beim Abschluß gemäß Absatz eins, ergebenden Salden auf den Konten der Bestandsverrechnung gemäß Paragraph 88, getrennt nach den zugrundeliegenden Geschäftsfällen auf die numerisch gleichbezeichneten Konten des neuen Finanzjahres zu übertragen.
(3)Absatz 3,Der Saldoübertrag gemäß Abs. 2 ist in die gemäß § 92 zu erstellende Kassenabrechnung nicht aufzunehmen.Der Saldoübertrag gemäß Absatz 2, ist in die gemäß Paragraph 92, zu erstellende Kassenabrechnung nicht aufzunehmen.
Schlagworte
Bestandsverrechnung, Einzahlung
Dokumentnummer
NOR12050330
Alte Dokumentnummer
N3198910308J