Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 91Paragraph 91
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Abschluß der Konten bei den Kassen
§ 91. (1) Mit Stichtag des letzten Tages eines jeden Monates oder des gemäß § 92 Abs. 3 festgelegten Abrechnungsstichtages und nach Buchung des letzten den Abrechnungszeitraum betreffenden Kontoauszuges sind die Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß § 87 und die Konten der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß § 88 durch Bildung der Summen der monatlichen Ein- und Auszahlungen für die gemäß § 92 aufzustellende Kassenabrechnung abzuschließen.Paragraph 91, (1) Mit Stichtag des letzten Tages eines jeden Monates oder des gemäß Paragraph 92, Absatz 3, festgelegten Abrechnungsstichtages und nach Buchung des letzten den Abrechnungszeitraum betreffenden Kontoauszuges sind die Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß Paragraph 87 und die Konten der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß Paragraph 88, durch Bildung der Summen der monatlichen Ein- und Auszahlungen für die gemäß Paragraph 92, aufzustellende Kassenabrechnung abzuschließen.
(2)Absatz 2,Mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Finanzjahres sind die sich beim Abschluß gemäß Abs. 1 ergebenden Salden auf den Konten der Bestandsverrechnung gemäß § 88 getrennt nach den zugrundeliegenden Geschäftsfällen auf die numerisch gleichbezeichneten Konten des neuen Finanzjahres zu übertragen.Mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Finanzjahres sind die sich beim Abschluß gemäß Absatz eins, ergebenden Salden auf den Konten der Bestandsverrechnung gemäß Paragraph 88, getrennt nach den zugrundeliegenden Geschäftsfällen auf die numerisch gleichbezeichneten Konten des neuen Finanzjahres zu übertragen.
(3)Absatz 3,Der Saldoübertrag gemäß Abs. 2 ist in die gemäß § 92 zu erstellende Kassenabrechnung nicht aufzunehmen. Die gesonderte Darstellung des Kontenabschlusses und des Saldoübertrages auf Bestandskonten kann bis zu deren betragsmäßigen Ausgleich unterbleiben, wenn diese Konten nur für zusammengehörende Geschäftsfälle geführt werden, die Aussagekraft und Übersichtlichkeit eines Kontos - insbesondere auch auf Grund des Umfanges der Buchungen - dadurch nicht vermindert wird und die Zuordnung der Buchungen zu den einzelnen Geschäftsfällen innerhalb der Aufbewahrungsfrist gemäß § 93 gewährleistet ist.Der Saldoübertrag gemäß Absatz 2, ist in die gemäß Paragraph 92, zu erstellende Kassenabrechnung nicht aufzunehmen. Die gesonderte Darstellung des Kontenabschlusses und des Saldoübertrages auf Bestandskonten kann bis zu deren betragsmäßigen Ausgleich unterbleiben, wenn diese Konten nur für zusammengehörende Geschäftsfälle geführt werden, die Aussagekraft und Übersichtlichkeit eines Kontos - insbesondere auch auf Grund des Umfanges der Buchungen - dadurch nicht vermindert wird und die Zuordnung der Buchungen zu den einzelnen Geschäftsfällen innerhalb der Aufbewahrungsfrist gemäß Paragraph 93, gewährleistet ist.
Schlagworte
Bestandsverrechnung, Einzahlung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12051609
Alte Dokumentnummer
N3199219763J