Rechtstracker.at

§ 91 BHV 1989

Fassungen
01.04.1992 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9101.04.199231.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 9101.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Abschluß der Konten bei den Kassen

Paragraph 91, (1) Mit Stichtag des letzten Tages eines jeden Monates oder des gemäß Paragraph 92, Absatz 3, festgelegten Abrechnungsstichtages und nach Buchung des letzten den Abrechnungszeitraum betreffenden Kontoauszuges sind die Konten der voranschlagswirksamen Verrechnung gemäß Paragraph 87 und die Konten der Bestands- und Erfolgsverrechnung gemäß Paragraph 88, durch Bildung der Summen der monatlichen Ein- und Auszahlungen für die gemäß Paragraph 92, aufzustellende Kassenabrechnung abzuschließen.

  1. Absatz 2,Mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Finanzjahres sind die sich beim Abschluß gemäß Absatz eins, ergebenden Salden auf den Konten der Bestandsverrechnung gemäß Paragraph 88, getrennt nach den zugrundeliegenden Geschäftsfällen auf die numerisch gleichbezeichneten Konten des neuen Finanzjahres zu übertragen.
  2. Absatz 3,Der Saldoübertrag gemäß Absatz 2, ist in die gemäß Paragraph 92, zu erstellende Kassenabrechnung nicht aufzunehmen. Die gesonderte Darstellung des Kontenabschlusses und des Saldoübertrages auf Bestandskonten kann bis zu deren betragsmäßigen Ausgleich unterbleiben, wenn diese Konten nur für zusammengehörende Geschäftsfälle geführt werden, die Aussagekraft und Übersichtlichkeit eines Kontos - insbesondere auch auf Grund des Umfanges der Buchungen - dadurch nicht vermindert wird und die Zuordnung der Buchungen zu den einzelnen Geschäftsfällen innerhalb der Aufbewahrungsfrist gemäß Paragraph 93, gewährleistet ist.

Schlagworte

Bestandsverrechnung, Einzahlung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12051609

Alte Dokumentnummer

N3199219763J