Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1991Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. 3. Teil Übergangs- und SchlußbestimmungenZum Bezugszeitraum vergleiche 3. Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
der Anlage
Text
2. HAUPTSTÜCK
Ergänzende Vorschriften
Rechtsgrundlage der Umgründungen
§ 37. Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder -verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten. Paragraph 37, Gerichtliche Entscheidungen sind den jeweiligen Umgründungsbeschlüssen oder -verträgen im Sinne des ersten Hauptstückes gleichzuhalten.
Schlagworte
Umgründungsverträge
Dokumentnummer
NOR12051011
Alte Dokumentnummer
N3199110225Y