Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: vgl. 3. Teil Z 6 lit. g idF BGBl. Nr. 797/1996Bezugszeitraum: vergleiche 3. Teil Ziffer 6, Litera g, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,
Text
Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die
Beteiligungsverhältnisse nicht wahrenden SpaltungBehandlung der Anteilsinhaber bei einer die, Beteiligungsverhältnisse nicht wahrenden Spaltung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Bei einer nicht unter § 36 fallenden Auf- oder Abspaltung gilt die spaltungsplanmäßige oder spaltungs- und übernahmsvertragsmäßige Anteilsaufteilung zwischen den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft als Anteilstausch nach Durchführung einer Spaltung im Sinne des § 36.Bei einer nicht unter Paragraph 36, fallenden Auf- oder Abspaltung gilt die spaltungsplanmäßige oder spaltungs- und übernahmsvertragsmäßige Anteilsaufteilung zwischen den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft als Anteilstausch nach Durchführung einer Spaltung im Sinne des Paragraph 36,
(2)Absatz 2,Tauschvorgänge im Sinne des Abs. 1, die ohne oder ohne wesentliche Zuzahlung (Abs. 4) erfolgen, gelten nicht als Veräußerung und Anschaffung. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der §§ 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.Tauschvorgänge im Sinne des Absatz eins,, die ohne oder ohne wesentliche Zuzahlung (Absatz 4,) erfolgen, gelten nicht als Veräußerung und Anschaffung. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der Paragraphen 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 an die Stelle der alten Anteile.
(3)Absatz 3,Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der im Sinne des Abs. 1 hingegebenen Anteile fortzuführen und den eingetauschten Anteilen entsprechend den Wertverhältnissen zuzuordnen. § 5 ist anzuwenden.Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der im Sinne des Absatz eins, hingegebenen Anteile fortzuführen und den eingetauschten Anteilen entsprechend den Wertverhältnissen zuzuordnen. Paragraph 5, ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Zuzahlungen von Anteilsinhabern sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen Wertes der in Anteilen empfangenen Gegenleistung des Zahlungsempfängers nicht übersteigen. Abweichend von Abs. 2 gilt in diesem Fall die Zahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als Anschaffung.Zuzahlungen von Anteilsinhabern sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen Wertes der in Anteilen empfangenen Gegenleistung des Zahlungsempfängers nicht übersteigen. Abweichend von Absatz 2, gilt in diesem Fall die Zahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als Anschaffung.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Dokumentnummer
NOR12055772
Alte Dokumentnummer
N3199660609J