Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umgründungssteuergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 699/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
32/08 Sonstiges Steuerrecht
Beachte
Bezugszeitraum: vgl. Art. IV Z 29, BGBl. Nr. 818/1993Bezugszeitraum: vergleiche Artikel römisch vier, Ziffer 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Text
Anteilsaufteilung und Anteilstausch
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 gilt die spaltungsplanmäßige Anteilsaufteilung als Anteilstausch nach Durchführung einer verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des § 36 Abs. 2, auf den die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden sind.Bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, gilt die spaltungsplanmäßige Anteilsaufteilung als Anteilstausch nach Durchführung einer verhältniswahrenden Spaltung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2,, auf den die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden sind.
(2)Absatz 2,Bei Spaltungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 gilt der spaltungsvertragsmäßige Tausch eines Anteils an der spaltenden Körperschaft gegen wertgleiche Anteile an übernehmenden Körperschaften ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (Abs. 4) nicht als Veräußerung und Anschaffung. Dies gilt auch, wenn die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft spaltungsvertragsmäßig nur Anteile an den übernehmenden Körperschaften tauschen. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der §§ 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes an die Stelle der alten Anteile.Bei Spaltungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, gilt der spaltungsvertragsmäßige Tausch eines Anteils an der spaltenden Körperschaft gegen wertgleiche Anteile an übernehmenden Körperschaften ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (Absatz 4,) nicht als Veräußerung und Anschaffung. Dies gilt auch, wenn die Anteilsinhaber der spaltenden Körperschaft spaltungsvertragsmäßig nur Anteile an den übernehmenden Körperschaften tauschen. Neue Anteile treten für Zwecke der Anwendung der Fristen der Paragraphen 30 und 31 des Einkommensteuergesetzes an die Stelle der alten Anteile.
(3)Absatz 3,Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der bisherigen Anteile unter Beachtung des § 36 Abs. 2 fortzuführen und den nach der Spaltung bestehenden Anteilen zuzuordnen. § 36 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.Der Anteilsinhaber hat den Buchwert oder die Anschaffungskosten der bisherigen Anteile unter Beachtung des Paragraph 36, Absatz 2, fortzuführen und den nach der Spaltung bestehenden Anteilen zuzuordnen. Paragraph 36, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Zuzahlungen oder Ausgleichszahlungen von Anteilsinhabern sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen Wertes der empfangenen Gegenleistung des Zahlungsempfängers nicht übersteigen. Abweichend von Abs. 2 gilt in diesem Fall die Zahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als Anschaffung.Zuzahlungen oder Ausgleichszahlungen von Anteilsinhabern sind nicht wesentlich, wenn sie ein Drittel des gemeinen Wertes der empfangenen Gegenleistung des Zahlungsempfängers nicht übersteigen. Abweichend von Absatz 2, gilt in diesem Fall die Zahlung beim Empfänger als Veräußerungsentgelt und beim Leistenden als Anschaffung.
(5)Absatz 5,Bei einer Spaltung im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 ist die Durchführung der im Spaltungsvertrag festgelegten Tauschvorgänge dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.Bei einer Spaltung im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, ist die Durchführung der im Spaltungsvertrag festgelegten Tauschvorgänge dem gemäß Paragraph 58, der Bundesabgabenordnung für die spaltende Körperschaft zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2019
Dokumentnummer
NOR12052883
Alte Dokumentnummer
N3199332032J