Rechtstracker.at

§ 86 BHV 1989

Fassungen
01.04.1992 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 180/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8601.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 8601.04.199230.04.1996 § → § BGBl. Nr. 180/1992
§ 8601.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 86

Inkrafttretensdatum

01.04.1992BGBl. Nr. 180/1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verrechnungsaufschreibungen der Kassen

Paragraph 86, (1) Die zeit- und sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind von der Kasse entsprechend dem Gebarungsumfang in Form eines Kassabuches oder einer Durchschreibebuchführung zu führen. Die Verrechnungsaufschreibung in Form eines Kassabuches kann dann geführt werden, wenn der Gebarungsvollzug durch die Kasse nur im Barzahlungsverkehr erfolgt oder wenn der monatliche Gesamtausgabenrahmen 100 000 S im Jahresdurchschnitt und die Anzahl der Sachkonten für voranschlagswirksame Ausgaben zehn nicht übersteigen. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind die Verrechnungsaufschreibungen in Form der Durchschreibebuchführung einzurichten. Die Form der Verrechnungsaufschreibungen ist für die Kasse von der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, festzulegen. Für gleichartige anweisungsermächtigte Organe ist diese Festlegung durch das zuständige haushaltsleitende Organ vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Die Verrechnungsaufschreibungen gemäß Absatz eins, sind mit farbbeständigen Schreibmitteln in einer Weise zu führen, die eine dauernde Lesbarkeit, insbesondere auch der Durchschriften, gewährleisten. Das Umbilden von Zahlen, das Ausschaben, Wegätzen, Überkleben oder eine andere Form der Unkenntlichmachung von sonstigen Angaben sind unzulässig. Berichtigungen sind so durchzuführen, daß die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben, und sind von dem Bediensteten, der sie durchgeführt hat, mit Namenszeichen und Datum zu bestätigen. Richtigstellungen, deren Erfordernis sich erst nach Abschluß der Aufschreibungen herausgestellt hat, sind durch Berichtigungsbuchungen vorzunehmen. Die Verrechnungsaufschreibungen sind fortlaufend und zusammenhängend zu führen; willkürliche Zwischenräume sind unzulässig.
  2. Absatz 3,Die Verrechnungsaufschreibung in Form eines Kassabuches ist in Durchschrift zu führen und hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, eine Blattnummer, die fortlaufende Nummer, das Datum der Buchung, den Gegenstand und den Betrag der Ein- oder Auszahlung (getrennt nach Barzahlungen und Überweisungen) zu enthalten. Die zeitgeordnete Verrechnung hat durch Buchung der Geschäftsfälle fortlaufend nach ihrem Anfall im Kassabuch zu erfolgen. Die sachgeordnete Verrechnung hat durch Eintragung der Kontonummer der Verrechnungsweisung im Kassabuch oder durch die kontengerechte Buchung der Beträge in den Kontenspalten zu erfolgen.
  3. Absatz 4,Die Verrechnungsaufschreibung in Form der Durchschreibebuchführung ist mit Hilfe eines Kontoblattes, welches der sachgeordneten Verrechnung dient, und eines mit Durchschrift zu führenden Kassabuchblattes, welches der zeitgeordneten Verrechnung dient (Tagebuch), einzurichten. Das Kontoblatt hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, die Kontonummer und -bezeichnung, eine fortlaufende Blattnummer und für jede Buchung deren fortlaufende Nummer, das Datum der Buchung, den Gegenstand auf den Betrag der Ein- oder Auszahlung zu enthalten. Das Kassabuchblatt ist doppelt zu führen und hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, den Verrechnungszeitraum, eine fortlaufende Blattnummer, die für jede Buchung auf Grund der Bestimmungen des 2. Satzes erforderlichen Angaben sowie die Trennung der im Barzahlungsverkehr oder durch Überweisung erfolgten Zahlungen und einen Hinweis auf den zugrundeliegenden Kontoauszug zu enthalten. Die Buchung auf dem Kontoblatt hat in Durchschrift auf das (doppelt geführte) Kassabuchblatt zu erfolgen. Jedes in Verwendung genommene Kontoblatt ist in ein Kontenverzeichnis einzutragen. Dies ist auf dem Kontoblatt und im Verzeichnis von einem hiezu beauftragten Bediensteten, nicht jedoch vom Rechnungsführer, zu bestätigen. Die Führung eines Kontenverzeichnisses kann entfallen, wenn die Vollständigkeit der in Verwendung stehenden Kontoblätter durch andere geeignete Maßnahmen gesichert und diese Ausnahmeregelung in einer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erlassenen Verfahrensvorschrift festgelegt ist.
  4. Absatz 5,In den Verrechnungsaufschreibungen der Kasse sind die Ein- und Auszahlungen einzeln oder der Art nach zusammengefaßt zu buchen.
  5. Absatz 6,Werden die von der Kasse zu führenden Verrechnungsaufschreibungen nicht händisch, sondern unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel geführt, so sind die vorgenannten Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, wobei sicherzustellen ist, daß der Zusammenhang zwischen den zeit- und sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen hergestellt ist, daß Buchungen nicht nachträglich geändert oder gelöscht werden können und daß bei der Verwendung von Schlüsseln, Abkürzungen, Codes u. dgl. darüber ein Verzeichnis geführt wird.
  6. Absatz 7,Blattnummern und fortlaufende Nummern haben jährlich mit der Zahl eins, allenfalls unter Beisetzung der Zehner- und Einerstelle des Finanzjahres, zu beginnen.

Schlagworte

Einzahlung, Zehnerstelle

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12051607

Alte Dokumentnummer

N3199219761J