(4)Absatz 4,Die Verrechnungsaufschreibung in Form der Durchschreibebuchführung ist mit Hilfe eines Kontoblattes, welches der sachgeordneten Verrechnung dient, und eines mit Durchschrift zu führenden Kassabuchblattes, welches der zeitgeordneten Verrechnung dient (Tagebuch), einzurichten. Das Kontoblatt hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, die Kontonummer und -bezeichnung, eine fortlaufende Blattnummer und für jede Buchung deren fortlaufende Nummer, das Datum der Buchung, den Gegenstand auf den Betrag der Ein- oder Auszahlung zu enthalten. Das Kassabuchblatt ist doppelt zu führen und hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, den Verrechnungszeitraum, eine fortlaufende Blattnummer, die für jede Buchung auf Grund der Bestimmungen des 2. Satzes erforderlichen Angaben sowie die Trennung der im Barzahlungsverkehr oder durch Überweisung erfolgten Zahlungen und einen Hinweis auf den zugrundeliegenden Kontoauszug zu enthalten. Die Buchung auf dem Kontoblatt hat in Durchschrift auf das (doppelt geführte) Kassabuchblatt zu erfolgen. Jedes in Verwendung genommene Kontoblatt ist in ein Kontenverzeichnis einzutragen. Dies ist auf dem Kontoblatt und im Verzeichnis von einem hiezu beauftragten Bediensteten, nicht jedoch vom Rechnungsführer, zu bestätigen. Die Führung eines Kontenverzeichnisses kann entfallen, wenn die Vollständigkeit der in Verwendung stehenden Kontoblätter durch andere geeignete Maßnahmen gesichert und diese Ausnahmeregelung in einer gemäß § 2 Abs. 1 erlassenen Verfahrensvorschrift festgelegt ist.Die Verrechnungsaufschreibung in Form der Durchschreibebuchführung ist mit Hilfe eines Kontoblattes, welches der sachgeordneten Verrechnung dient, und eines mit Durchschrift zu führenden Kassabuchblattes, welches der zeitgeordneten Verrechnung dient (Tagebuch), einzurichten. Das Kontoblatt hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, die Kontonummer und -bezeichnung, eine fortlaufende Blattnummer und für jede Buchung deren fortlaufende Nummer, das Datum der Buchung, den Gegenstand auf den Betrag der Ein- oder Auszahlung zu enthalten. Das Kassabuchblatt ist doppelt zu führen und hat zumindest die Bezeichnung der Dienststelle, den Verrechnungszeitraum, eine fortlaufende Blattnummer, die für jede Buchung auf Grund der Bestimmungen des 2. Satzes erforderlichen Angaben sowie die Trennung der im Barzahlungsverkehr oder durch Überweisung erfolgten Zahlungen und einen Hinweis auf den zugrundeliegenden Kontoauszug zu enthalten. Die Buchung auf dem Kontoblatt hat in Durchschrift auf das (doppelt geführte) Kassabuchblatt zu erfolgen. Jedes in Verwendung genommene Kontoblatt ist in ein Kontenverzeichnis einzutragen. Dies ist auf dem Kontoblatt und im Verzeichnis von einem hiezu beauftragten Bediensteten, nicht jedoch vom Rechnungsführer, zu bestätigen. Die Führung eines Kontenverzeichnisses kann entfallen, wenn die Vollständigkeit der in Verwendung stehenden Kontoblätter durch andere geeignete Maßnahmen gesichert und diese Ausnahmeregelung in einer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erlassenen Verfahrensvorschrift festgelegt ist.