(2)Absatz 2,Die Verrechnungsaufschreibungen gemäß Abs. 1 sind mit farbbeständigen Schreibmitteln in einer Weise zu führen, die eine dauernde Lesbarkeit, insbesondere auch der Durchschriften, gewährleisten. Das Umbilden von Zahlen, das Ausschaben, Wegätzen, Überkleben oder eine andere Form der Unkenntlichmachung von sonstigen Angaben sind unzulässig. Berichtigungen sind so durchzuführen, daß die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben, und sind von dem Bediensteten, der sie durchgeführt hat, mit Namenszeichen und Datum zu bestätigen. Richtigstellungen, deren Erfordernis sich erst nach Abschluß der Aufschreibungen herausgestellt hat, sind durch Berichtigungsbuchungen vorzunehmen. Die Verrechnungsaufschreibungen sind fortlaufend und zusammenhängend zu führen; willkürliche Zwischenräume sind unzulässig.Die Verrechnungsaufschreibungen gemäß Absatz eins, sind mit farbbeständigen Schreibmitteln in einer Weise zu führen, die eine dauernde Lesbarkeit, insbesondere auch der Durchschriften, gewährleisten. Das Umbilden von Zahlen, das Ausschaben, Wegätzen, Überkleben oder eine andere Form der Unkenntlichmachung von sonstigen Angaben sind unzulässig. Berichtigungen sind so durchzuführen, daß die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben, und sind von dem Bediensteten, der sie durchgeführt hat, mit Namenszeichen und Datum zu bestätigen. Richtigstellungen, deren Erfordernis sich erst nach Abschluß der Aufschreibungen herausgestellt hat, sind durch Berichtigungsbuchungen vorzunehmen. Die Verrechnungsaufschreibungen sind fortlaufend und zusammenhängend zu führen; willkürliche Zwischenräume sind unzulässig.