Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1992Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. Mai 1993 (§ 11 Abs. 1)Bezugszeitraum: Ab 1. Mai 1993 (Paragraph 11, Absatz eins,)
Text
1. TEIL
Bundesgesetz über die Erhebung einer
Kraftfahrzeugsteuer
(Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992)
Gegenstand der Steuer
§ 1. Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen Paragraph eins, Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen
in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, Personenkraftwagen sowie Kombinationskraftwagen, wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, besteht;in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, Personenkraftwagen sowie Kombinationskraftwagen, wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung, auf die Paragraph 6, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, besteht;
in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden;
Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung);
Kraftfahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist und
wenigstens eines davon ein anderer Kraftwagen als ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ist, oder
die Steuer gemäß § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 von einem steuerbefreiten Kraftfahrzeug (§ 4 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953) zu erheben wäre.die Steuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953 von einem steuerbefreiten Kraftfahrzeug (Paragraph 4, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953) zu erheben wäre.
Dokumentnummer
NOR12051640
Alte Dokumentnummer
N3199221588J