Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 1 und 3Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer eins und 3
ab 1. 1. 1997
(§ 11 Abs. 1 Z 4 idF BGBl. Nr. 201/1996) (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,)
Text
Gegenstand der Steuer
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen
in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;
die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;
wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die Paragraph 6, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;
in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden;
Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
(2)Absatz 2,Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes. Für Anhänger, deren Anzahl die der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben Steuerschuldners übersteigt und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger des Steuerschuldners, die niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen, ist die Steuer nicht zu erheben. Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind aus dieser Berechnung auszuscheiden; für sie ist die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Verwendung erfolgt, zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014
Dokumentnummer
NOR12054945
Alte Dokumentnummer
N3199654823J