Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 629/1994Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1995
(§ 11 Abs. 1 Z 2 idF BGBl. Nr. 629/1994) (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1994,)
Text
1. TEIL
Bundesgesetz über die Erhebung einer
Kraftfahrzeugsteuer
(Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 - KfzStG 1992)
Gegenstand der Steuer
§ 1. (1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegenParagraph eins, (1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen
in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, Personenkraftwagen sowie Kombinationskraftwagen, wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, besteht;in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, Personenkraftwagen sowie Kombinationskraftwagen, wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung, auf die Paragraph 6, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, besteht;
in einem ausländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet werden;
Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung);
Kraftfahrzeuge, für die ein Wechselkennzeichen zugewiesen ist und
wenigstens eines davon ein anderer Kraftwagen als ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen ist, oder
die Steuer gemäß § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 von einem steuerbefreiten Kraftfahrzeug (§ 4 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953) zu erheben wäre.die Steuer gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953 von einem steuerbefreiten Kraftfahrzeug (Paragraph 4, Absatz 3, Versicherungssteuergesetz 1953) zu erheben wäre.
(2)Absatz 2,Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen gelten als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes. Für Anhänger, deren Anzahl die der ziehenden steuerpflichtigen Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen desselben Steuerschuldners übersteigt und die, bezogen auf die gesamte Anzahl der Anhänger des Steuerschuldners, die niedrigere Bemessungsgrundlage aufweisen, ist die Steuer nicht zu erheben. Anhänger, die von einem Kraftfahrzeug eines anderen Steuerschuldners gezogen werden, sind aus dieser Berechnung auszuscheiden; für sie ist die Steuer für den Kalendermonat, in dem die Verwendung erfolgt, zu erheben.
Dokumentnummer
NOR12053087
Alte Dokumentnummer
N3199413639A