Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1992Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder
unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen
(Gehaltsvorschüssen)
§ 5. (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen ist mit 7% anzusetzen.Paragraph 5, (1) Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen ist mit 7% anzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluß auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 7% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen bis zu 60 000 S ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigt ein Gehaltsvorschuß den Betrag von 60 000 S, ist ein Sachbezug nur von dem übersteigenden Betrag zu ermitteln.Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluß auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 7% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen bis zu 60 000 S ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigt ein Gehaltsvorschuß den Betrag von 60 000 S, ist ein Sachbezug nur von dem übersteigenden Betrag zu ermitteln.
Dokumentnummer
NOR12051874
Alte Dokumentnummer
N3199223111J