Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
24.12.1999 bis 31.12.2018
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 524.12.199931.12.2018 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 505.12.199823.12.1999 § → § BGBl. II Nr. 423/1998
§ 521.06.199604.12.1998 § → § BGBl. Nr. 274/1996
§ 510.10.199220.06.1996 BGBl. Nr. 642/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.12.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Diese Fassung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 enden. vergleiche Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 1999,)

Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (Paragraph 8,)

Text

Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder, unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen

(Gehaltsvorschüssen)

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist mit 4,5% anzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluß auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 4,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 100 000 S ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 100 000 S, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018

Gesetzesnummer

10004753

Dokumentnummer

NOR40002531