Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 642/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum
24.12.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Diese Fassung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 enden. (vgl. Z 2, BGBl. II Nr. 487/1999)Diese Fassung ist für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 enden. vergleiche Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 1999,)
Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (§ 8)Ende des Bezugszeitraums: 31.12.2001 (Paragraph 8,)
Text
Zinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder
unverzinslichen ArbeitgeberdarlehenZinsenersparnisse bei zinsverbilligten oder, unverzinslichen Arbeitgeberdarlehen
(Gehaltsvorschüssen)
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Zinsenersparnis bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist mit 4,5% anzusetzen.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluß auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 4,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 100 000 S ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 100 000 S, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.Die Höhe der Raten und die Rückzahlungsdauer haben keinen Einfluß auf das Ausmaß des Sachbezuges. Die Zinsenersparnis ist mit 4,5% des aushaftenden Kapitals (abzüglich allfälliger vom Arbeitgeber verrechneter Zinsen) zu berechnen. Die Zinsenersparnis ist ein sonstiger Bezug im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins und 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Für Zinsenersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt 100 000 S ist kein Sachbezug anzusetzen. Übersteigen Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen den Betrag von 100 000 S, ist ein Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2018
Dokumentnummer
NOR40002531