Rechtstracker.at

Art. 2 § 7 InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
01.01.1994 bis 12.02.2004 — BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 703.08.200631.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 713.02.200402.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 80/2003
Art. 2 § 701.01.199412.02.2004 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

12.02.2004danach: BGBl. I Nr. 80/2003

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis

Paragraph 7, (1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist nach den Fondsbestimmungen auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörigen Wertpapiere und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten, von der Depotbank zu ermitteln.

  1. Absatz 2,Der Ausgabepreis eines Anteiles hat seinem errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft ein in den Fondsbestimmungen (Paragraph 22,) festgesetzter Aufschlag zugerechnet werden.
  2. Absatz 3,Die Depotbank hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile jedesmal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat.

Schlagworte

Ausgabepreis

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12052511

Alte Dokumentnummer

N3199329757J