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Art. 2 § 7 InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
13.02.2004 bis 02.08.2006 — BGBl. I Nr. 80/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 703.08.200631.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 713.02.200402.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 80/2003
Art. 2 § 701.01.199412.02.2004 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

13.02.2004BGBl. I Nr. 80/2003

Außerkrafttretensdatum

02.08.2006

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Errechnung des Anteilswertes; Ausgabepreis

Paragraph 7, (1) Der Wert eines Anteiles ergibt sich aus der Teilung des Gesamtwertes des Kapitalanlagefonds einschließlich der Erträgnisse durch die Zahl der Anteile. Der Gesamtwert des Kapitalanlagefonds ist nach den Fondsbestimmungen auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Bezugsrechte zuzüglich des Wertes der zum Fonds gehörenden Finanzanlagen gemäß Paragraphen 20 und 21, Geldbeträge, Guthaben, Forderungen und sonstigen Rechte, abzüglich Verbindlichkeiten von der Depotbank zu ermitteln.

  1. Absatz 2,Der Ausgabepreis eines Anteiles hat seinem errechneten Wert zu entsprechen. Dem errechneten Wert kann zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft ein in den Fondsbestimmungen (Paragraph 22,) festgesetzter Aufschlag zugerechnet werden.
  2. Absatz 3,Die Depotbank hat den Ausgabe- und den Rücknahmepreis der Anteile jedesmal dann zu veröffentlichen, wenn eine Ausgabe oder eine Rücknahme der Anteile stattfindet, mindestens aber zweimal im Monat. Die Verpflichtung zur monatlich mindestens zweimaligen Veröffentlichung von Ausgabe- und Rücknahmepreis entfällt bei Spezialfonds.
  3. Absatz 4,Für andere als in Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins, genannte Wertpapiere ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angemessen ist, zu Grunde zu legen.

Schlagworte

Ausgabepreis

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40043604