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§ 2 BSpG

Fassungen
01.01.1994 bis 04.12.1997 — BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute08.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 199/2021
§ 201.01.201407.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 201.04.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 22/2012
§ 201.09.200531.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 103/2005
§ 205.12.199731.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 132/1997
§ 201.01.199404.12.1997 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

04.12.1997danach: BGBl. I Nr. 132/1997

Abkürzung

BSpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Geschäftsgegenstand

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bausparkassen dürfen keine anderen als die nachstehend angeführten Bankgeschäfte betreiben:
    1. Ziffer eins
      das Bauspargeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      das Kreditgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG, eingeschränkt auf die Gewährung von
      1. Litera a
        Gelddarlehen zur Vorfinanzierung bei der Bausparkasse abgeschlossener Bausparverträge (Zwischendarlehen),
      2. Litera b
        sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf das Dreifache der anrechenbaren Eigenmittel (Paragraph 23, BWG) nicht übersteigen,
      3. Litera c
        Gelddarlehen im eigenen oder fremden Namen und für Rechnung Dritter, wenn diese der Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen dienen,
      4. Litera d
        Gelddarlehen an Unternehmen, an denen die Bausparkasse beteiligt ist,
    3. Ziffer 3
      das Einlagengeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG,
    4. Ziffer 4
      das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, BWG, eingeschränkt auf die Ausgabe von Schuldverschreibungen, deren Laufzeit sechs Jahre nicht übersteigt,
  2. Absatz 2,Bausparkassen dürfen eine Beteiligung an einem Unternehmen nur erwerben, wenn dadurch der Betrieb des Bauspargeschäftes gefördert wird und die Haftung der Bausparkasse aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.
  3. Absatz 3,Bausparkassen dürfen sich vor Verständigung von der Zuteilung einer Vertragssumme nicht verpflichten, diese zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR12052570

alte Dokumentnummer

N3199329817J