Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bausparkassengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1997Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Geschäftsgegenstand
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bausparkassen dürfen keine anderen als die nachstehend angeführten Bankgeschäfte betreiben:
das Bauspargeschäft gemäß § 1 Abs. 1,das Bauspargeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins,,
das Kreditgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 3 BWG, eingeschränkt auf die Gewährung vondas Kreditgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG, eingeschränkt auf die Gewährung von
Gelddarlehen zur Vorfinanzierung bei der Bausparkasse abgeschlossener Bausparverträge (Zwischendarlehen),
sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf das Dreifache der anrechenbaren Eigenmittel (§ 23 BWG) nicht übersteigen,sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf das Dreifache der anrechenbaren Eigenmittel (Paragraph 23, BWG) nicht übersteigen,
Gelddarlehen im eigenen oder fremden Namen und für Rechnung Dritter, wenn diese der Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen dienen,
Gelddarlehen an Unternehmen, an denen die Bausparkasse beteiligt ist,
das Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 1 BWG,das Einlagengeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG,
das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Z 10das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10
BWG;
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach § 1 Abs. 1 Z 8 BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 steht.die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, steht.
(2)Absatz 2,Bausparkassen dürfen eine Beteiligung an einem Unternehmen nur erwerben, wenn dadurch der Betrieb des Bauspargeschäftes gefördert wird und die Haftung der Bausparkasse aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.
(3)Absatz 3,Bausparkassen dürfen sich vor Verständigung von der Zuteilung einer Vertragssumme nicht verpflichten, diese zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2012
Dokumentnummer
NOR12056100
alte Dokumentnummer
N3199749865L