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§ 2 BSpG

Fassungen
01.04.2012 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 22/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute08.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 199/2021
§ 201.01.201407.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 184/2013
§ 201.04.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 22/2012
§ 201.09.200531.03.2012 § → § BGBl. I Nr. 103/2005
§ 205.12.199731.08.2005 § → § BGBl. I Nr. 132/1997
§ 201.01.199404.12.1997 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bausparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2012BGBl. I Nr. 22/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 184/2013

Abkürzung

BSpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Geschäftsgegenstand

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bausparkassen dürfen keine anderen als die nachstehend angeführten Bankgeschäfte betreiben:
    1. Ziffer eins
      das Bauspargeschäft gemäß Paragraph eins, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      das Kreditgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, BWG, eingeschränkt auf die Gewährung von
      1. Litera a
        Gelddarlehen zur Vorfinanzierung bei der Bausparkasse abgeschlossener Bausparverträge (Zwischendarlehen),
      2. Litera b
        sonstigen Gelddarlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 an Bausparer; der Gesamtbetrag dieser Forderungen darf, sofern sie aus der Zuteilungsmasse refinanziert werden, das Fünffache der anrechenbaren Eigenmittel (Paragraph 23, Bankwesengesetz) nicht übersteigen,
      3. Litera c
        Gelddarlehen im eigenen oder fremden Namen und für Rechnung Dritter, wenn diese der Finanzierung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen dienen,
      4. Litera d
        Gelddarlehen an Unternehmen, an denen die Bausparkasse beteiligt ist,
    3. Ziffer 3
      das Einlagengeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BWG,
    4. Ziffer 4
      das Wertpapieremissionsgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, BWG, eingeschränkt auf die Ausgabe von Pfandbriefen und fundierten Bankschuldverschreibungen und das sonstige Wertpapieremissionsgeschäft nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10, BWG;
    5. Ziffer 5
      die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Haftungen für andere nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, BWG, sofern die übernommene Verpflichtung auf Geldleistungen lautet und im Zusammenhang mit der Gewährung von Darlehen einer Bausparkasse für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sowie für Maßnahmen der Bildung oder Pflege gemäß Paragraph eins, Absatz 4 und 5 steht;
    6. Ziffer 6
      den Vertrieb prämienbegünstigter Zukunftsvorsorge (Paragraph 108 g, Einkommensteuergesetz 1988) für Einrichtungen der Zukunftsvorsorge (Paragraph 108 h, Einkommensteuergesetz 1988).
  2. Absatz 2,Bausparkassen dürfen eine Beteiligung an einem Unternehmen nur erwerben, wenn dadurch der Betrieb des Bauspargeschäftes gefördert wird und die Haftung der Bausparkasse aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.
  3. Absatz 3,Bausparkassen dürfen sich vor Verständigung von der Zuteilung einer Vertragssumme nicht verpflichten, diese zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen.

Im RIS seit

02.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2013

Gesetzesnummer

10004829

Dokumentnummer

NOR40137552