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Art. 2 § 22 InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
01.01.1994 bis 28.02.1998 — BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 2201.01.201031.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 2208.05.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 69/2008
Art. 2 § 2213.02.200407.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 80/2003
Art. 2 § 2201.04.200212.02.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
Art. 2 § 2201.03.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 41/1998
Art. 2 § 2201.01.199428.02.1998 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 532/1993

Außerkrafttretensdatum

28.02.1998danach: BGBl. I Nr. 41/1998

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Fondsbestimmungen

Paragraph 22, (1) Der Vorstand der Kapitalanlagegesellschaft hat Fondsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Depotbank regeln. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft sind sie der Depotbank zur Billigung vorzulegen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widersprechen. Fondsbestimmungen, die eine Überschreitung der Veranlagungsobergrenzen des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 6, vorsehen, sind nur dann zu bewilligen, wenn die Anteilinhaber durch eine solche Veranlagung den gleichen Schutz genießen wie bei Einhaltung dieser Veranlagungsobergrenze.

  1. Absatz 2,Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ob die Anteilscheine auf Inhaber oder Namen lauten;
    2. Ziffer 2
      nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere ausgewählt werden, die für den Fonds erworben werden;
    3. Ziffer 3
      welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;
    4. Ziffer 4
      ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des Fondsvermögens in Bankguthaben zu halten ist;
    5. Ziffer 5
      welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung des Fonds erhält und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind;
    6. Ziffer 6
      ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten Anteilswert ein Aufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft zugerechnet werden darf;
    7. Ziffer 7
      wie die Veräußerungsgewinne zu verwenden sind;
    8. Ziffer 8
      zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist;
    9. Ziffer 9
      ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von Anteilscheinen vom Rücknahmepreis eine Vergütung für die Kapitalanlagegesellschaft abgezogen werden darf;
    10. Ziffer 10
      welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des Kapitalanlagefonds erhält;
    11. Ziffer 11
      in welcher Weise das Fondsvermögen, sofern es überwiegend in Schuldverschreibungen und Bundesschuldbuchforderungen angelegt und nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird.
  2. Absatz 3,Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Billigung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen nicht den berechtigten Interessen der Anteilinhaber widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft.

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR12052608

Alte Dokumentnummer

N3199330053J