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Art. 2 § 22 InvFG 1993

8 Rechtssätze zu InvFG 1993
Fassungen
08.05.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 69/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 2 § 2201.01.201031.08.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2011
Art. 2 § 2208.05.200831.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 69/2008
Art. 2 § 2213.02.200407.05.2008 § → § BGBl. I Nr. 80/2003
Art. 2 § 2201.04.200212.02.2004 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
Art. 2 § 2201.03.199831.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 41/1998
Art. 2 § 2201.01.199428.02.1998 BGBl. Nr. 532/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Investmentfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2, Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

08.05.2008BGBl. I Nr. 69/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

InvFG 1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Fondsbestimmungen

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Der Vorstand der Kapitalanlagegesellschaft hat Fondsbestimmungen aufzustellen, die das Rechtsverhältnis der Anteilinhaber zur Kapitalanlagegesellschaft sowie zur Depotbank regeln. Nach Zustimmung des Aufsichtsrates der Kapitalanlagegesellschaft sind sie der Depotbank zur Zustimmung vorzulegen. Die Fondsbestimmungen bedürfen der Bewilligung der FMA, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (Paragraph eins, Absatz 2,) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widersprechen. Fondsbestimmungen, die eine Überschreitung der Veranlagungsobergrenzen des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer 6, vorsehen, sind nur dann zu bewilligen, wenn die Anteilinhaber durch eine solche Veranlagung den gleichen Schutz genießen wie bei Einhaltung dieser Veranlagungsobergrenze.
  2. Absatz 2,Die Fondsbestimmungen haben außer den sonst in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Angaben Bestimmungen darüber zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ob die Anteilscheine auf Inhaber oder auf Namen lauten;
    2. Ziffer 2
      nach welchen Grundsätzen die Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und liquide Finanzanlagen ausgewählt werden, die für den Fonds erworben werden;
    3. Ziffer 3
      welcher Anteil des Fondsvermögens höchstens in Bankguthaben gehalten werden darf;
    4. Ziffer 4
      ob und bejahendenfalls in welcher Höhe ein Mindestanteil des Fondsvermögens in Bankguthaben zu halten ist;
    5. Ziffer 5
      welche Vergütung die Kapitalanlagegesellschaft für die Verwaltung des Fonds enthält und welche Aufwendungen ihr zu ersetzen sind;
    6. Ziffer 6
      ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Ausgabe der Anteilscheine dem errechneten Anteilswert ein Aufschlag zur Deckung der Ausgabekosten der Kapitalanlagegesellschaft zugerechnet werden darf;
    7. Ziffer 7
      inwieweit der Jahresertrag an die Anteilinhaber auszuschütten ist. Hiebei kann auch bestimmt werden, daß für einen Kapitalanlagefonds mehrere Gattungen von Anteilscheinen ausgegeben werden, nämlich Anteilscheine, die Anspruch auf jährliche Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (Ausschüttungsanteilscheine) und Anteilscheine, die keinen Anspruch auf Ausschüttungen des Jahresertrages an die Anteilinhaber verbriefen (thesaurierende Anteilscheine);
    8. Ziffer 8
      zu welchen Zeitpunkten der Wert der Anteile zu ermitteln ist;
    9. Ziffer 9
      ob und bejahendenfalls in welcher Höhe bei der Rücknahme von Anteilscheinen vom Rücknahmepreis eine Vergütung für die Kapitalanlagegesellschaft abgezogen werden darf;
    10. Ziffer 10
      welche Vergütung die Depotbank bei Abwicklung des Kapitalanlagefonds enthält;
    11. Ziffer 11
      in welcher Weise das Fondsvermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anteilinhaber verteilt wird;
    12. Ziffer 12
      ob und bejahendenfalls, welche Gattungen von Anteilsscheinen (Paragraph 5, Absatz 7,) ausgegeben werden.
  3. Absatz 3,Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Fondsbestimmungen mit Zustimmung ihres Aufsichtsrates und mit Zustimmung der Depotbank ändern; die Änderung bedarf der Bewilligung der FMA, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (Paragraph eins, Absatz 2,) handelt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Änderung der Fondsbestimmungen den berechtigten Interessen der Anteilinhaber nicht widerspricht. Die Änderung ist zu veröffentlichen, sofern es sich nicht um einen Spezialfonds (Paragraph eins, Absatz 2,) handelt. Sie tritt mit dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag, frühestens jedoch drei Monate nach der Veröffentlichung, in Kraft. Wurde über einen Kapitalanlagefonds eine Konformitätsbescheinigung gemäß Artikel 46, der Richtlinie 85/611/EWG ausgestellt, so können dessen Fondsbestimmungen nur insofern abgeändert werden als sie weiterhin der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen.
  4. Absatz 4,Kapitalanlagefonds im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, dürfen, wenn die Fondsbestimmungen nach Absatz eins, bewilligt wurden, nur mit Zustimmung aller Anteilinhaber in Spezialfonds (Paragraph eins, Absatz 2,) umgewandelt werden.
  5. Absatz 5,Die Kapitalanlagegesellschaft hat der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezialfonds (Paragraph eins, Absatz 2,) anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen, die Zahl der Anleger, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben. Tritt bei einem bereits angezeigten Sondervermögen eine Änderung dieser Angaben ein, so ist dies der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2010

Gesetzesnummer

10004828

Dokumentnummer

NOR40097964