Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Steuersätze
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 4 510 S;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 5 500 S;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 3 290 S;
für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle der Unterposition 2707 91 00 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3 290 S;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 650 S;für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (Paragraph 9,) 650 S;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 2 600 S;für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, die als Treibstoff verwendet werden, 2 600 S;
für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, die zum Verheizen verwendet werden, 200 S;
für 1 000 kg Flüssiggase, die als Treibstoff verwendet werden, 2 600 S;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.andere als die in Ziffer eins bis 8 angeführten Mineralöle unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2)Absatz 2,Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe, ausgenommen biogene Stoffe, beträgt 4 510 S für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3 290 S.
(3)Absatz 3,Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 650 S für 1 000 l.
(4)Absatz 4,Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe beträgt 180 S für 1 000 l.
(5)Absatz 5,Liter (1) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026
Dokumentnummer
NOR12053685
Alte Dokumentnummer
N3199440182J