Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 427/1996Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 4Bezugszeitraum: Absatz eins bis 4
vgl. § 64a Abs. 4 idF BGBl. Nr. 297/1995 vergleiche Paragraph 64 a, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
Text
Steuersätze
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 5 610 S;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 6 600 S;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 3 890 S;
für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3 890 S;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 950 S;für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (Paragraph 9,) 950 S;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S;für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, die als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S;
für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie zum Verheizen verwendet werden, 500 S, ansonsten für 1 000 l 3 890 S;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 3 600 S, ansonsten 600 S;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.andere als die in Ziffer eins bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß Paragraph 2, Absatz 8, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2)Absatz 2,Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe, ausgenommen biogene Stoffe, beträgt 5 610 S für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3 890 S.
(3)Absatz 3,Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 950 S für 1 000 l.
(4)Absatz 4,Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe beträgt 180 S für 1 000 l.
(5)Absatz 5,Liter (1) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Anmerkung
ÜR: § 64b Abs. 2 bis 5 idF BGBl. Nr. 201/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
NOR12055264
Alte Dokumentnummer
N3199657138J