Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Steuersätze
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Mineralölsteuer beträgt:
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 407 Euro;
für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 479 Euro;
für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 282 Euro;
für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 282 Euro;
für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 69 Euro;für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (Paragraph 9,) 69 Euro;
für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 261 Euro;für 1 000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, die als Treibstoff verwendet werden, 261 Euro;
für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur 36 Euro, wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach § 4 Abs. 1 Z 9 lit. a begünstigten Zweck verwendet werden, ansonsten für 1 000 l 282 Euro;für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur 36 Euro, wenn sie zum Verheizen oder zu einem nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, begünstigten Zweck verwendet werden, ansonsten für 1 000 l 282 Euro;
für 1 000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 261 Euro, ansonsten 43 Euro;
andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß § 2 Abs. 8 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.andere als die in Ziffer eins bis 8 angeführten Mineralöle, einschließlich der Mineralöle, auf die gemäß Paragraph 2, Absatz 8, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2)Absatz 2,Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe beträgt 407 Euro für 1 000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 282 Euro.
(3)Absatz 3,Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 69 Euro für 1 000 l.
(4)Absatz 4,Liter (l) im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Liter bei +15 ºC. Das Gewicht der Umschließungen gehört nicht zum Gewicht des Mineralöls.
Anmerkung
ÜR: § 64b Abs. 2 bis 5 idF BGBl. Nr. 201/1996
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
NOR40014001