Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausfuhrerstattungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 660/1994Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wer in einem Erstattungsverfahren durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß Erstattungen, einschließlich von Vorfinanzierungen und Vorschußzahlungen, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt werden, macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Abgabenhinterziehung und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der zu Unrecht oder zu hoch festgesetzte Erstattungsbetrag.
(2)Absatz 2,Abgabenhinterziehung und fahrlässige Abgabenverkürzung nach Abs. 1 sind Finanzvergehen im Sinn des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. § 41 Finanzstrafgesetz gilt auch für Abgabenhinterziehungen nach Abs. 1.Abgabenhinterziehung und fahrlässige Abgabenverkürzung nach Absatz eins, sind Finanzvergehen im Sinn des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und nach diesem zu ahnden. Paragraph 41, Finanzstrafgesetz gilt auch für Abgabenhinterziehungen nach Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026
Dokumentnummer
NOR12053802
Alte Dokumentnummer
N3199440408J