Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausfuhrerstattungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 660/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wer in einem Erstattungsverfahren durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß Erstattungen, einschließlich von Vorfinanzierungen und Vorschußzahlungen, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt werden, macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und, wenn er grob fahrlässig handelt, einer grob fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der zu Unrecht oder zu hoch festgesetzte Erstattungsbetrag.
(2)Absatz 2,Hinterziehung und grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1 sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Die §§ 38, 38a, 39, 41 und 53 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes gelten auch für Hinterziehungen von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1.Hinterziehung und grob fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Absatz eins, sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und nach diesem zu ahnden. Die Paragraphen 38, 38 a, 39, 41 und 53 Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes gelten auch für Hinterziehungen von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Absatz eins,
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR40173974