Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausfuhrerstattungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 660/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
35/05 Sonstiges Zollrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Wer in einem Erstattungsverfahren durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewirkt, daß Erstattungen, einschließlich von Vorfinanzierungen und Vorschußzahlungen, zu Unrecht oder zu hoch festgesetzt werden, macht sich, wenn er vorsätzlich handelt, einer Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und, wenn er fahrlässig handelt, einer fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig. Der Verkürzungsbetrag ist der zu Unrecht oder zu hoch festgesetzte Erstattungsbetrag.
(2)Absatz 2,Hinterziehung und fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1 sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Die §§ 38, 38a, 39, 41 und 53 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes gelten auch für Hinterziehungen von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Abs. 1.Hinterziehung und fahrlässige Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Absatz eins, sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und nach diesem zu ahnden. Die Paragraphen 38, 38 a, 39, 41 und 53 Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes gelten auch für Hinterziehungen von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach Absatz eins,
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015
Dokumentnummer
NOR40143704