Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 626/1994Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes
§ 30. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Paragraph 30, (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung des Fahrzeugplanes (§ 27), des Planes für Datenverarbeitungsanlagen (§ 28), der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) anzuschließen.Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung des Fahrzeugplanes (Paragraph 27,), des Planes für Datenverarbeitungsanlagen (Paragraph 28,), der Teilhefte (Paragraph 25,) und des Arbeitsbehelfes (Paragraph 34, Absatz 3,) anzuschließen.
(3)Absatz 3,In den Voranschlagsentwürfen, Erläuterungen und Unterlagen sind neben den Voranschlagsbeträgen für das folgende Finanzjahr vergleichbare Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres sowie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben.
Dokumentnummer
NOR12053949
Alte Dokumentnummer
N3199440763J