Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 4) anzuschließen.Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung der Teilhefte (Paragraph 25,) und des Arbeitsbehelfes (Paragraph 34, Absatz 4,) anzuschließen.
(3)Absatz 3,In den Voranschlagsentwürfen, Erläuterungen und Unterlagen sind neben den Voranschlagsbeträgen für das folgende Finanzjahr vergleichbare Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres sowie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40094554