Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes
§ 30. (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.Paragraph 30, (1) Zur Vorbereitung der Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes haben die haushaltsleitenden Organe für ihren Bereich unter Beachtung des Budgetprogrammes Voranschlagsentwürfe auszuarbeiten und dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung des Fahrzeugplanes (§ 27), der Teilhefte (§ 25) und des Arbeitsbehelfes (§ 34 Abs. 3) anzuschließen.Diesen Voranschlagsentwürfen sind jedenfalls Erläuterungen sowie Unterlagen für die Ausarbeitung des Fahrzeugplanes (Paragraph 27,), der Teilhefte (Paragraph 25,) und des Arbeitsbehelfes (Paragraph 34, Absatz 3,) anzuschließen.
(3)Absatz 3,In den Voranschlagsentwürfen, Erläuterungen und Unterlagen sind neben den Voranschlagsbeträgen für das folgende Finanzjahr vergleichbare Voranschlagsbeträge des laufenden Finanzjahres sowie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres anzugeben.
Dokumentnummer
NOR40007705