Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 787/1996Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
30/01 Finanzverfassung
Text
Anlage 6
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Schuldenstand
Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern:
nach der Bedeckung des Schuldendienstes:
Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird,
Schulden für Einrichtungen der Gebietsköperschaft (Anm.: richtig: Gebietskörperschaft), bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden,Schulden für Einrichtungen der Gebietsköperschaft Anmerkung, richtig: Gebietskörperschaft), bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden,
Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird;
Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.
Innerhalb der vorangeführten Schuldarten hat der Nachweis in geeigneter Form mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Laufzeit der Schuld von - bis
Ursprüngliche Höhe der Schuld
Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres
Stand am Ende des Finanzjahres
Wien als Land und Gemeinde bleibt für diese Angaben eine Regelung überlassen.
nach den Gläubigern:
Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Banken und Versicherungen
aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Banken und Versicherungen
aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
Finanzschulden aus Darlehen von Gebietskörperschaften
Finanzschulden aus Darlehen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechts
Diese Schuldenarten sind jeweils zusammengefaßt mit dem Stand am Jahresende in zwei Spalten auszuweisen,
davon: den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2014
Dokumentnummer
NOR12054856
Alte Dokumentnummer
N3199644139L