Rechtstracker.at

Anl. 6 VRV 1997

Fassungen
31.12.1996 bis 30.09.1999 — BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 604.02.200631.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 45/2006 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015
Anl. 608.12.200103.02.2006 § → § BGBl. II Nr. 433/2001
Anl. 601.10.199907.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 369/1999
Anl. 631.12.199630.09.1999 BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 787/1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999danach: BGBl. II Nr. 369/1999

Abkürzung

VRV 1997

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

                                                           Anlage 6

                                                         ------------

Schuldenstand

Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern:

  1. Litera a
    nach der Bedeckung des Schuldendienstes:
    1. Ziffer eins
      Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird,
    2. Ziffer 2
      Schulden für Einrichtungen der Gebietsköperschaft Anmerkung, richtig: Gebietskörperschaft), bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden,
    3. Ziffer 3
      Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird;
    4. Ziffer 4
      Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.
    Innerhalb der vorangeführten Schuldarten hat der Nachweis in geeigneter Form mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Gläubiger
    2. Ziffer 2
      Schuldzweck
    3. Ziffer 3
      Laufzeit der Schuld von - bis
    4. Ziffer 4
      Ursprüngliche Höhe der Schuld
    5. Ziffer 5
      Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres
    6. Ziffer 6
      Zugänge im Finanzjahr
    7. Ziffer 7
      Abgänge im Finanzjahr
    8. Ziffer 8
      Stand am Ende des Finanzjahres
    Wien als Land und Gemeinde bleibt für diese Angaben eine Regelung überlassen.
  2. Litera b
    nach den Gläubigern:
    1. Ziffer eins
      Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Banken und Versicherungen
      1. Litera a
        für den eigenen Haushalt
      2. Litera b
        aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
    2. Ziffer 2
      Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Banken und Versicherungen
      1. Litera a
        für den eigenen Haushalt
      2. Litera b
        aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
    3. Ziffer 3
      Finanzschulden aus Darlehen von Gebietskörperschaften
    4. Ziffer 4
      Finanzschulden aus Darlehen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechts
    Diese Schuldenarten sind jeweils zusammengefaßt mit dem Stand am Jahresende in zwei Spalten auszuweisen,
  3. Litera a
    Gesamthaushalt
  4. Litera b
    davon: den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014

Gesetzesnummer

10005022

Dokumentnummer

NOR12054856

Alte Dokumentnummer

N3199644139L