Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 787/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
30/01 Finanzverfassung
Beachte
Ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2007 anzuwenden. Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2006 können nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellt werden (vgl. Z 7, dok. Art 1, BGBl. II Nr. 45/2006).Ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2007 anzuwenden. Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2006 können nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellt werden vergleiche Ziffer 7,, dok. Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2006,).
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,).
Text
Anlage 6 Schuldenstand
Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern:
nach der Bedeckung des Schuldendienstes:
Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird;
Schulden für Einrichtungen der Gebietskörperschaft, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden;
Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird;
Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.
Innerhalb der vorangeführten Schuldenarten hat der Nachweis in geeigneter Form mindestens folgende Angaben zu enthalten:
Laufzeit der Schuld von – bis
Ursprüngliche Höhe der Schuld
Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres
Schuldenstand am Ende des Finanzjahres
Wien als Land und Gemeinde bleibt für diese Angaben eine Regelung überlassen.
nach den Gläubigern:
Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen) und sonstigen Unternehmungen
aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen) und sonstigen Unternehmungen
aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
Finanzschulden aus Darlehen von Trägern des öffentlichen Rechtes (Sektor Staat)
Finanzschulden aus Darlehen von Bund, Bundesfonds und Bundeskammern
Finanzschulden aus Darlehen von Ländern, Landesfonds und Landeskammern
Finanzschulden aus Darlehen von Gemeinden, Gemeindeverbänden 2) und -fonds
Finanzschulden aus Darlehen von Sozialversicherungsträgern
Finanzschulden aus Darlehen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechts
aus weitergegeben Darlehen
Diese Schuldarten sind jeweils zusammengefasst mit dem Stand am Jahresende in zwei Spalten auszuweisen:
davon: den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.
1) ISO-Codes für Land (ISO 3166) und Währung (ISO 4217)
2) Ausgenommen Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 45/2006
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Dokumentnummer
NOR40075431