Rechtstracker.at

Anl. 6 VRV 1997

Fassungen
04.02.2006 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 45/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 604.02.200631.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 45/2006 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015
Anl. 608.12.200103.02.2006 § → § BGBl. II Nr. 433/2001
Anl. 601.10.199907.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 369/1999
Anl. 631.12.199630.09.1999 BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

04.02.2006BGBl. II Nr. 45/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015

Abkürzung

VRV 1997

Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

Ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2007 anzuwenden. Voranschläge und Rechnungsabschlüsse für das Finanzjahr 2006 können nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellt werden vergleiche Ziffer 7,, dok. Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2006,).

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,).

Text

Anlage 6 Schuldenstand

Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern:

  1. Litera a
    nach der Bedeckung des Schuldendienstes:
    1. Ziffer eins
      Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird;
    2. Ziffer 2
      Schulden für Einrichtungen der Gebietskörperschaft, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden;
    3. Ziffer 3
      Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird;
    4. Ziffer 4
      Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.
    Innerhalb der vorangeführten Schuldenarten hat der Nachweis in geeigneter Form mindestens folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Gläubiger
    2. Ziffer 2
      Sitz des Gläubigers 1)
    3. Ziffer 3
      Schuldzweck
    4. Ziffer 4
      Währung des Darlehens 1)
    5. Ziffer 5
      Laufzeit der Schuld von – bis
    6. Ziffer 6
      Ursprüngliche Höhe der Schuld
    7. Ziffer 7
      Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres
    8. Ziffer 8
      Zugänge im Finanzjahr
    9. Ziffer 9
      Abgänge im Finanzjahr
    10. Ziffer 10
      Schuldenstand am Ende des Finanzjahres
    Wien als Land und Gemeinde bleibt für diese Angaben eine Regelung überlassen.
  2. Litera b
    nach den Gläubigern:
    1. Ziffer eins
      Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen) und sonstigen Unternehmungen
      1. Litera a
        für den eigenen Haushalt
      2. Litera b
        aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
    2. Ziffer 2
      Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Finanzunternehmungen (Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und rechtlich selbständigen Pensionskassen) und sonstigen Unternehmungen
      1. Litera a
        für den eigenen Haushalt
      2. Litera b
        aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
    3. Ziffer 3
      Finanzschulden aus Darlehen von Trägern des öffentlichen Rechtes (Sektor Staat)
      1. Litera a
        Finanzschulden aus Darlehen von Bund, Bundesfonds und Bundeskammern
      2. Litera b
        Finanzschulden aus Darlehen von Ländern, Landesfonds und Landeskammern
      3. Litera c
        Finanzschulden aus Darlehen von Gemeinden, Gemeindeverbänden 2) und -fonds
      4. Litera d
        Finanzschulden aus Darlehen von Sozialversicherungsträgern
    4. Ziffer 4
      Finanzschulden aus Darlehen von sonstigen Trägern des öffentlichen Rechts
      1. Litera a
        für den eigenen Haushalt
      2. Litera b
        aus weitergegeben Darlehen
    Diese Schuldarten sind jeweils zusammengefasst mit dem Stand am Jahresende in zwei Spalten auszuweisen:
    1. Litera a
      Gesamthaushalt
    2. Litera b
      davon: den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.

1) ISO-Codes für Land (ISO 3166) und Währung (ISO 4217)

2) Ausgenommen Gemeindeverbände mit marktbestimmter Tätigkeit.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 45/2006

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10005022

Dokumentnummer

NOR40075431