Rechtstracker.at

Anl. 6 VRV 1997

Fassungen
01.10.1999 bis 07.12.2001 — BGBl. II Nr. 369/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 604.02.200631.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 45/2006 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015
Anl. 608.12.200103.02.2006 § → § BGBl. II Nr. 433/2001
Anl. 601.10.199907.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 369/1999
Anl. 631.12.199630.09.1999 BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1999BGBl. II Nr. 369/1999

Außerkrafttretensdatum

07.12.2001danach: BGBl. II Nr. 433/2001

Abkürzung

VRV 1997

Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Vorschläge und Rechnungsabschlüsse

für das Finanzjahr 2000 anzuwenden vergleiche Ziffer 28,, dok.

Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 1999,).

Text

Anlage 6

Schuldenstand

Die Finanzschulden sind wie folgt zu gliedern:

  1. Litera a
    nach der Bedeckung des Schuldendienstes:
    1. Ziffer eins
      Schulden, deren Schuldendienst mehr als zur Hälfte aus allgemeinen Deckungsmitteln getragen wird;
    2. Ziffer 2
      Schulden für Einrichtungen der Gebietsköperschaft, bei denen jährlich ordentliche Einnahmen in der Höhe von mindestens 50% der ordentlichen Ausgaben erzielt werden;
    3. Ziffer 3
      Schulden, die für andere Gebietskörperschaften aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird;
    4. Ziffer 4
      Schulden, die für sonstige Rechtsträger (physische und juristische Personen) aufgenommen worden sind und deren Schuldendienst mindestens zur Hälfte erstattet wird.
Innerhalb der vorangeführten Schuldenarten hat der Nachweis in geeigneter Form mindestens folgende Angaben zu enthalten:
  1. Ziffer eins
    Gläubiger
  2. Ziffer 2
    Schuldzweck
  3. Ziffer 3
    Laufzeit der Schuld von - bis
  4. Ziffer 4
    Ursprüngliche Höhe der Schuld
  5. Ziffer 5
    Schuldenstand am Beginn des Finanzjahres
  6. Ziffer 6
    Zugänge im Finanzjahr
  7. Ziffer 7
    Abgänge im Finanzjahr
  8. Ziffer 8
    Stand am Ende des Finanzjahres
Wien als Land und Gemeinde bleibt für diese Angaben eine Regelung überlassen.
  1. Litera b
    nach den Gläubigern:
    1. Ziffer eins
      Finanzschulden aus Auslandsanleihen und Darlehen bei ausländischen Kreditinstituten und sonstigen Unternehmungen
      1. Litera a
        für den eigenen Haushalt
      2. Litera b
        aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
    2. Ziffer 2
      Finanzschulden aus Inlandsanleihen und Darlehen bei inländischen Kreditinstituten und sonstigen Unternehmungen
      1. Litera a
        für den eigenen Haushalt
      2. Litera b
        aus weitergegebenen Anleihen und Darlehen
    3. Ziffer 3
      Finanzschulden aus Darlehen von Trägern des öffentlichen Rechts
    Diese Schuldenarten sind jeweils zusammengefasst mit dem Stand am Jahresende in zwei Spalten auszuweisen,
  2. Litera a
    Gesamthaushalt,
  3. Litera b
    davon: den auf den Abschnitten 85 bis 89 verrechneten Betrieben und Unternehmungen zugeordnet.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014

Gesetzesnummer

10005022

Dokumentnummer

NOR40001104