Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katastrophenfondsgesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 201/1996
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 66 § 5Artikel 66, Paragraph 5
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
§ 5.Paragraph 5,
Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß § 2 veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen. Die am 31. Dezember eines jeden Jahres gemäß Paragraph 2, veranlagten Mittel des Katastrophenfonds sowie die sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen sind zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß Paragraph 3, zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2009
Dokumentnummer
NOR12055016
Alte Dokumentnummer
N3199655184J