Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Katastrophenfondsgesetz 1996
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2001BGBl.Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 66 § 5Artikel 66, Paragraph 5
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Bereitstellung und Verwendung von Reserven des Fonds
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 29 Millionen Euro begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß § 38 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zu verwenden.Nicht durch Zahlungen in Anspruch genommene Mittel des Katastrophenfonds sind jährlich einer Rücklage zuzuführen. Die Rücklage wird gebildet aus vorhandenen Rücklagemitteln des Vorjahres und den sich jährlich bildenden Reserven einschließlich der anfallenden Nettozinsen. Die Höhe der Rücklage ist mit insgesamt 29 Millionen Euro begrenzt. Darüber hinaus vorhandene Mittel sind gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Bundeshaushaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, zu verwenden. (2)Absatz 2,Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß § 3 und zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.Die Rücklage ist zur Finanzierung der Abgeltung von Schäden auf Grund von Naturkatastrophen gemäß Paragraph 3 und zur Förderung der Frost- und Hagelversicherungsprämien zu verwenden. Es sind die hiefür unbedingt notwendigen Reservemittel unter Bedachtnahme auf eingegangene Vorbelastungen bereitzustellen.
(2a)Absatz 2 a,Im Jahr 2001 ist die Rücklage bis zu einem Betrag von maximal 37,5 Millionen Schilling für die teilweise Finanzierung des Zuschusses auf Grund von Dürreschäden gemäß § 3 Z 4 lit. e zu verwenden. Insoweit die in § 3 Z 4 lit. e vorgesehenen 75 Millionen Schilling am Ende des Haushaltsjahres 2001 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Abs. 1 normierte Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2002 die Rücklage für diese Zwecke zu verwenden.Im Jahr 2001 ist die Rücklage bis zu einem Betrag von maximal 37,5 Millionen Schilling für die teilweise Finanzierung des Zuschusses auf Grund von Dürreschäden gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera e, zu verwenden. Insoweit die in Paragraph 3, Ziffer 4, Litera e, vorgesehenen 75 Millionen Schilling am Ende des Haushaltsjahres 2001 noch nicht in Anspruch genommen wurden, erhöht sich die in Absatz eins, normierte Obergrenze für die Rücklage und ist im Jahr 2002 die Rücklage für diese Zwecke zu verwenden.
(3)Absatz 3,In den Jahren 2001 und 2002 ist die Rücklage weiters für die Finanzierung des Zuschusses auf Grund der BSE-Krise gemäß § 3 Z 3 lit. b zu verwenden.In den Jahren 2001 und 2002 ist die Rücklage weiters für die Finanzierung des Zuschusses auf Grund der BSE-Krise gemäß Paragraph 3, Ziffer 3, Litera b, zu verwenden.
(4)Absatz 4,Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Abs. 2 bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß § 3 Z 4 lit. a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden verwendet werden.Wenn die Rücklage erschöpft ist, können für die Finanzierung der Leistungen gemäß den Absatz 2 bis 3 die Mittel aus dem Anteil gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a und b mit Ausnahme der Mittel zur Beseitigung und zur Vorbeugung von Hochwasser- und Lawinenschäden verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2009
Dokumentnummer
NOR40026126