Rechtstracker.at

§ 54 AlkStG 2022

Fassungen
01.09.1996 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 427/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 5401.01.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 5431.12.200931.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 5401.06.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 122/2008
§ 5401.05.200431.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 5401.01.200130.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 5401.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 5401.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 427/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen

Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. Ziffer eins
      in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
    2. Ziffer 2
      unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.
  2. Absatz 2,Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (Paragraph 55,) oder in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A (Paragraph 20, Absatz 2,) hergestellt worden ist.
  3. Absatz 3,Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Ziffer eins, wird nur gewährt, wenn der Berechtigte (Absatz 4,) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist. Im Falle der Ausfuhr ist der Austritt über die Zollgrenze nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
  5. Absatz 5,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Erstattung oder Vergütung der Steuer durch den Inhaber eines Steuerlagers ist mit der Steueranmeldung (Paragraph 10,) geltend zu machen und selbst zu berechnen. Die Vornahme einer solchen Berechnung gilt als Antrag im Sinne des ersten Satzes.
  6. Absatz 6,Die Erstattung oder Vergütung der Alkoholsteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen dem Hauptzollamt Innsbruck.

Schlagworte

Erstattungsantrag, Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12055420

alte Dokumentnummer

N3199657294J