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§ 54 AlkStG 2022

Fassungen
01.01.2021 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 104/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 5401.01.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 5431.12.200931.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 5401.06.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 122/2008
§ 5401.05.200431.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 5401.01.200130.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 5401.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 5401.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 104/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021danach: BGBl. I Nr. 227/2021

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. Ziffer eins
      in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
    2. Ziffer 2
      unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.
  2. Absatz 2,Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (Paragraph 55,) oder in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A (Paragraph 20, Absatz 2,) hergestellt worden ist.
  3. Absatz 3,Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 9, oder Paragraph 53, eingehalten, die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Absatz 4,) in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, einen Nachweis des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt Österreich in Fällen, in denen ein Erzeugnis nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 45, dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Ziffer 2, gewährt wird.
  4. Absatz 3 a,Eine Erstattung nach Absatz eins, wird auch gewährt, wenn das Erzeugnis nicht am Bestimmungsort angekommen ist, der Berechtigte (Absatz 3,) jedoch aufgrund einer in einem anderen Mitgliedstaat festgestellten Unregelmäßigkeit als Steuerschuldner in Anspruch genommen worden ist und den Nachweis erbringt, dass die Steuer in diesem Mitgliedstaat entrichtet worden ist oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist. Die Erstattung oder Vergütung wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 9, oder Paragraph 53, eingehalten und die Verbringung dem Zollamt Österreich vorher angezeigt worden ist.
  5. Absatz 4,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
  6. Absatz 4 a,Wird im Fall des Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz vor Ablauf einer Frist von drei Jahren nach Beginn der Beförderung des Alkohols der Ort der Unregelmäßigkeit festgestellt und liegt dieser in einem anderen Mitgliedstaat, wird die nach Paragraph 53 a, Absatz 3, erhobene Steuer auf Antrag des Steuerschuldners erstattet, wenn er den Nachweis über die Entrichtung der Steuer in diesem Mitgliedstaat oder eine amtliche Bestätigung dieses Mitgliedstaates darüber vorlegt, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist.
  7. Absatz 5,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt Paragraph 10, Absatz 6, sinngemäß.

    Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 8, Ziffer 18, Litera c,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,)

Schlagworte

Erstattungsantrag, Geschäftssitz

Im RIS seit

04.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40218943