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§ 54 AlkStG 2022

Fassungen
01.06.2009 bis 30.12.2009 — BGBl. I Nr. 122/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 5401.01.202131.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 5431.12.200931.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 5401.06.200930.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 122/2008
§ 5401.05.200431.05.2009 § → § BGBl. I Nr. 124/2003
§ 5401.01.200130.04.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 5401.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 5401.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 703/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Alkoholsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.06.2009BGBl. I Nr. 122/2008

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009danach: BGBl. I Nr. 151/2009

Abkürzung

AlkStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen

Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)
    1. Ziffer eins
      in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder
    2. Ziffer 2
      unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.
  2. Absatz 2,Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (Paragraph 55,) oder in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 l A (Paragraph 20, Absatz 2,) hergestellt worden ist.
  3. Absatz 3,Eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, wird nur gewährt, wenn das Verfahren nach Paragraph 52, oder Paragraph 53, eingehalten, die Verbringung dem im Absatz 6, genannten Zollamt vorher angezeigt worden ist und der Berechtigte (Absatz 4,) in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber, dass das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst worden ist, oder in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2, einen Nachweis des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet vorlegt. Zur Vermeidung von erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden kann das Zollamt in Fällen, in denen ein Erzeugnis nicht unmittelbar in ein Drittland ausgeführt werden soll, die Anwendung des Verfahrens nach Paragraph 45, dieses Bundesgesetzes jedoch nicht zumutbar ist, zulassen, dass nach Vorliegen eines Nachweises des Ausgangs des Erzeugnisses aus dem Zollgebiet eine Erstattung oder Vergütung nach Absatz eins, Ziffer 2, gewährt wird.
  4. Absatz 4,Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.
  5. Absatz 5,Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Anträge gilt Paragraph 10, Absatz 6, sinngemäß.
  6. Absatz 6,Die Erstattung oder Vergütung der Alkoholsteuer obliegt dem Zollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen dem Zollamt Innsbruck.

Schlagworte

Erstattungsantrag, Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40101006