Rechtstracker.at

§ 74 BWG

Fassungen
01.07.1997 bis 31.03.2002 — BGBl. Nr. 445/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. Nr. 445/1996

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002danach: BGBl. I Nr. 97/2001

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldungen

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonates dem Bundesminister für Finanzen Monatsausweise entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 5, vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Die Kreditinstitute haben binnen vier Wochen nach Ablauf jeden Kalendervierteljahres dem Bundesminister für Finanzen Quartalsberichte zu übermitteln, die die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zu diesem Stichtag entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 5, vorgesehenen Gliederung ausweisen.
  3. Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Monatsausweise und Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 22 bis 27 und 29 und der hiezu erlassenen Verordnungen dem Bundesminister für Finanzen gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
  4. Absatz 4,Die Kreditinstitute haben in den Monatsausweisen (Absatz eins,) auch auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Die Höhe der einzelnen Großveranlagungen, sowohl gemäß Paragraph 27, Absatz 2, berechnet, als auch nach Anwendung der in Paragraph 27, Absatz 3, genannten Gewichtungen, sowie die Verpflichteten gesondert;
    2. Ziffer 2
      die Höhe der offenen Positionen gemäß Paragraph 26, in der entsprechenden Aufgliederung;
    3. Ziffer 3
      die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten ab dem 1. Jänner 1996.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Finanzen hat die Gliederung der Monatsausweise und Quartalsberichte durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat er auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Er ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Absatz eins und 2 zu verzichten.

Anmerkung

vgl. § 103

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055477

alte Dokumentnummer

N3199657517J