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§ 74 BWG

Fassungen
31.12.2010 bis 30.12.2011 — BGBl. I Nr. 72/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

31.12.2010BGBl. I Nr. 72/2010

Außerkrafttretensdatum

30.12.2011danach: BGBl. I Nr. 145/2011

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Meldungen

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA einen Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 7, vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Dabei hat
    1. Ziffer eins
      der Vermögens- und Erfolgsausweis insbesondere Informationen zur Bilanz, zu Posten unter der Bilanz, zur Gewinn- und Verlustrechnung und zu Pflichtangaben des Anhangs zu enthalten;
      diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut für den Konzern im Sinn von Paragraph 59, oder Paragraph 59 a, zu erstellen;
    2. Ziffer 2
      der Risikoausweis Informationen zu enthalten, die eine Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der risikospezifischen Sorgfaltspflichten gemäß den Paragraphen 39 und 39 a ermöglichen; diese Informationen sind vom übergeordneten Kreditinstitut zu erstellen.
    Übergeordnete Kreditinstitute haben die Meldungen gemäß diesem Absatz zusätzlich auch für die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 und Paragraph 59 a, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu erstellen.
  2. Absatz 2,Die Kreditinstitute haben unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats der FMA Meldungen über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß Paragraphen 22 bis 22 q, 23 bis 25, 27 und 29 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Kreditinstitute haben in den Meldungen nach Absatz 2, auch auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich der Großveranlagungen gemäß Paragraph 27
      1. Litera a
        die Höhe und den Forderungswert der einzelnen Großveranlagungen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, berechnet,
      2. Litera b
        die Art der verwendeten dinglichen und persönlichen Sicherheiten, wenn solche verwendet werden,
      3. Litera c
        die Ausweise gemäß Litera a, nach Berücksichtigung der Effekte risikomindernder Techniken gemäß Paragraph 27, Absatz 6, 10 und 13,
      4. Litera d
        den Kunden oder die Gruppe verbundener Kunden, bei dem oder bei der die Veranlagung getätigt wird, und die Namen jener Rechtsträger, die der Gruppe verbundener Kunden hinzuzurechnen sind,
      5. Litera e
        sofern die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko mittels des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermittelt wird, die zwanzig größten Veranlagungen im Sinne der Absatz 2 und 3 auf konsolidierter Basis ohne Berücksichtigung jener Veranlagungen, die von der Anwendung des Paragraph 27, Absatz 15 und 16 ausgenommen sind,
      6. Litera f
        bei den Gruppen verbundener Kunden und bei Anwendung der Zurechnungswahlrechte des Paragraph 27, Absatz 13, die einzelnen Verpflichteten (Dritte, Wertpapierschuldner) gesondert.
    2. Ziffer 2
      die Höhe der offenen Positionen mit Fremdwährungsrisiko gemäß Paragraph 22 o, Absatz 2, Ziffer 12, in Verbindung mit der auf Basis der Verordnungsermächtigung in Paragraph 22 o, Absatz 5, festgelegten Gliederung dieser Positionen;
    3. Ziffer 3
      die Berechnung der Einhaltung der Liquiditätsbestimmungen auf Grund von Restlaufzeiten;
    4. Ziffer 4
      Informationen zum Handelsbuch gemäß Paragraph 22 n,
    Übergeordnete Kreditinstitute haben die Ausweise gemäß Ziffer eins, 2 und 4 für die Kreditinstitutsgruppe vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Die übergeordneten Kreditinstitute und Kreditinstitute, die keine nachgeordneten Institute im Sinne des Paragraph 30, sind, haben, soweit sie das Mindesteigenmittelerfordernis für operationelle Risiken nach dem Standardansatz gemäß Paragraph 22 k, oder dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß Paragraph 22 l, berechnen, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der FMA eine Meldung über die im Laufe des vergangenen Jahres gesammelten Verlustdaten zu übermitteln. Diese haben den jeweils angewendeten und institutsintern festzulegenden Schwellenwert der Verlusterfassung zu enthalten.
  5. Absatz 5,Die Kreditinstitute haben der FMA unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten sowie über die Stammdaten für die im geprüften Konzernabschluss gemäß Paragraph 59 und Paragraph 59 a, vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute zu übermitteln. Unabhängig davon haben die Kreditinstitute jede Veränderung von Stammdaten unverzüglich zu übermitteln. Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen.
  6. Absatz 6,Die Oesterreichische Nationalbank hat zu den Meldungen gemäß Absatz 2 und der hiezu erlassenen Verordnungen der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
  7. Absatz 7,Die FMA hat die Gliederung der Meldungen gemäß den Absatz eins bis 5 durch Verordnung festzusetzen. Die FMA hat dabei auf eine für die laufende Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Kreditinstitutsgruppen erforderliche aussagekräftige Ausweisung zu achten. Die FMA kann durch Verordnung festlegen, dass einzelne Positionen des Absatz 2, nur quartalsweise zu übermitteln sind. Bei Erlassung dieser Verordnung hat sie weiters auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen Bedacht zu nehmen. Die FMA kann, soweit sie dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird, durch Verordnung vorsehen, dass die Übermittlung der Meldungen gemäß den Absatz eins bis 5 ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank erfolgt. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  8. Absatz 8,Die Meldungen gemäß den Absatz eins bis 5 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.

Anmerkung

1. Vgl. § 103e;
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006;
Art. 1, BGBl. I Nr. 72/2010.

Schlagworte

Gewinnrechnung, Vermögensausweis

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40120635